Leitsatz (amtlich)
1. Eine nicht existente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (in Anknüpfung an BGH, Beschl. v. 12.5.2004 - XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505 f. = MDR 2004, 1134 f.; Urt. v. 31.5.2010 - II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 f. = MDR 2010, 1279 f. = WM 2010, 1719 ff. = ZIP 2010, 1514 ff.). Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 12.5.2004, a.a.O., Juris Rz. 1O; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.11.2001 - 6 W 328/01-80 - OLGReport Saarbrücken 2002, 259 f.). Die Existenz der Partei ist im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Zugunsten der nicht existenten Partei kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden, in dem die Aufwendungen desjenigen berücksichtigt werden, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 12.5.2004, a.a.O., Juris Rz. 10; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamburg, Beschl. v. 11.6.1976 - 5 U 181/75, MDR 1976, 845 f.; einschränkend OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.1999 - 14 W 816/99, NJW-RR 2001, 285 f. = OLGReport Koblenz 2000, 344 f.).
2. Hat der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine nicht existente Partei den Prozess geführt, sondern für sich in eigener Person einen Rechtsanwalt bestellt, ohne dass gegen ihn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden wäre, kann er auch bei Klagerücknahme gegen die partei- und rechtsfähige Eigentümergemeinschaft keinen Kostenerstattungsanspruch haben.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3; BGB §§ 741 ff.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 13.08.2012; Aktenzeichen 15 O 369/12) |
Tenor
1) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 13.8.2012 wird zurückgewiesen.
2) Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Eigentümergemeinschaft Sch./S., bestehend aus Herrn Berthold S. und Manfred Sch., auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin erwarb eine im Eigentum der Beklagten stehende Eigentumswohnung. Die Beklagte verpflichtete sich umfangreiche Sanierungsarbeiten durchzuführen. Nachdem die Beklagte trotz Fristsetzung die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt hatte, nahm die Klägerin die Eigentümergemeinschaft auf Schadensersatz in Anspruch.
Das LG hat mit Verfügung vom 26.4.2013 (GA 103 ff.) darauf hingewiesen, dass die Eigentümergemeinschaft "Sch./S." nur dann parteifähig sei, wenn sei teilrechtsfähig wäre. Eine Eigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. §§ 741 ff. ZPO sei grundsätzlich nicht partei- und prozessfähig. Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn die Eigentümergemeinschaft "Sch./S." eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (Außen-GBR) i.S.v. §§ 705 ff. BGB darstellte, da dieser eine Rechts- und Parteifähigkeit zukomme. Eine Eigentümergemeinschaft stelle nur dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, wenn eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Förderung eines über das bloße Innehaben und Verwalten des gemeinsamen Eigentums hinausgehenden gemeinsamen Zweckes bestehe. Dass die Eigentümergemeinschaft "Sch./S." einen derartigen Zweck verfolge, sei aber nicht substantiiert dargelegt. Eines solchen Vortrags bedürfe es aber, nachdem der Miteigentümer Sch. eine entsprechende Zweckverfolgung durch die Eigentümergemeinschaft bestritten habe. Die bloße Verwendung des Briefkopfes "Eigentümergemeinschaft Sch./S." begründe den Rechtsschein einer Außen-GBR gerade nicht, da nach dem Gesetz eine Eigentümergemeinschaft nur im Ausnahmefall unter bestimmten, über das Auftreten nach außen hinausgehenden Voraussetzungen eine Außen-GbR darstelle. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17.07. und 23.7.2013 gegenüber "dem Beklagten Sch." die Klagerücknahme erklärt.
Das LG hat mit Beschluss vom 13.8.2013 (GA 153 ff.) der Klägerin die zwischen ihr und der Eigentümergemeinschaft "Sch./S." angefallenen Kosten gem. § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Den Antrag des "Beklagten" Sch. die ihm entstandenen Auslagen und Kosten der Klägerin aufzuerlegen, hat das LG mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwischen der Klägerin und dem Mitglied der Beklagten Sch. kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden sei, da sich die Klage ausschließlich gegen eine insoweit nicht existente Eigentümergemeinschaft gewendet habe. Dementsprechend stehe auch nur der Eigentümergemeinschaft ein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Dem Mitglied der Beklagten "Sch." komme eine formale Parteistellung nicht zu. Das Mitglied Sch. sei darauf zu verweisen, einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gesondert, ggf. in einem weiteren gerichtlichen Verfahren gelte...