Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 14.06.2006; Aktenzeichen 2 O 356/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 14.6.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.8.2006 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.654 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aufgrund einer Körperverletzung, die dieser am 12.6.2002 begangen hat, gestritten. Der Kläger war bei der Firma P. R. aus G. als Busfahrer angestellt, die vom 8. bis zum 13.6.2002 eine Gruppenreise an den Plattensee in Ungarn durchführte. Der Beklagte war als Mitreisender, der Kläger als Busfahrer daran beteiligt. Am 12.6.2002 wurde der Kläger vom Beklagten durch einen Messerstich verletzt. Einzelheiten des Geschehens und die Schadensfolgen für den Beklagten sind streitig.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei vom Reisebeginn bis zum Tag seiner Verletzung insbesondere durch ein ungepflegtes Äußeres aufgefallen; der Beklagte habe stets dieselben Kleider getragen und sich nicht gewaschen. Dadurch sei es zu Geruchsbelästigungen der Mitreisenden gekommen, die sich darüber beklagt hätten. Bei der Rückfahrt von einer Tagesveranstaltung am 11.6.2002 habe er den Beklagten unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er am nächsten Tage nur dann zur Teilnahme an der nächsten Fahrt zugelassen werde, wenn er geduscht und frisch gekleidet erscheine. Zur Plattenseerundfahrt am Folgetag sei der Beklagte dann als Letzter und wieder ungewaschen sowie mit denselben Kleidern erschienen, als alle anderen Reisegäste bereits im Bus gesessen hätten. Er, der Kläger, habe dem Beklagten deshalb gesagt, dass er nicht mitfahren dürfe. Dieser sei daraufhin laut und aggressiv geworden. Er, der Kläger, habe mit dem Rücken zum Beklagten stehend und beide Hände am Türrahmen haltend diesem den Zutritt zum Bus versperrt. Der Beklagte habe versucht, ihm die Hände wegzureißen. Dabei habe der Beklagte ihm einen Finger umgebogen und ihn schließlich auch an der Schulter gepackt. Daraufhin habe er, der Kläger, sich umgedreht, und den Beklagten an der Schulter vom Bus weg geschoben. Dann sei er plötzlich unterhalb der letzten Rippe durch einen Stich in den Bauchraum getroffen worden und habe stark geblutet. Woher der Beklagte plötzlich ein Messer genommen habe, habe er nicht gesehen. Er habe sich wegen der starken Blutung vom Beklagten weggedreht, der daraufhin den Bus bestiegen habe. Weil er, der Kläger, befürchtet habe, der Beklagte werde ein Blutbad unter den Reisenden anrichten, habe er seine Wunde mit der linken Hand zugehalten und den Beklagten mit der anderen Hand aus dem Bus gezogen, ihn zu Boden geworfen und ihm ein Knie in die Seite gedrückt. Dabei habe der Beklagte noch immer das Messer in der Hand gehalten. Ein Fahrgast sei auf seinen Zuruf herbeigeeilt und habe dem Beklagten einen Fuß auf die Hand gestellt. Dann sei er, der Kläger, aufgrund seiner Verletzung umgefallen. Die Fahrgäste hätten sich bis zum Eintreffen des Notarztes um ihn gekümmert. Er sei dann in ein ungarisches Krankenhaus gebracht und dort operiert worden, was wegen unzureichender Narkose schmerzhaft gewesen sei. Die Krankenhausbehandlung sei ferner wegen mangelhafter hygienischer Verhältnisse unangenehm gewesen. Vor diesem Hintergrund und weil er keine andere Rückfahrtmöglichkeit gesehen habe, sei er am Folgetag nach Verlassen des Krankenhauses mit dem Reisebus, der dann von einem anderen Fahrer gelenkt worden sei, nach Hause gefahren. Dort sei er bis zum 28.6.2002 in ambulanter ärztlicher Behandlung gewesen. Er sei nach dem Vorfall zudem derart psychisch beeinträchtigt gewesen, dass er in der Folgezeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, Busfahrten durchzuführen. Dadurch habe er seinen Arbeitsplatz verloren. In der Zeit, in der er krank geschrieben gewesen sei, seien ihm Trinkgelder i.H.v. 400 EUR entgangen, ferner ein Gewinn aufgrund der sonst üblichen Verköstigung der Busreisenden i.H.v. 400 bis 500 EUR pro Woche. Insgesamt habe er einen Gewinn von 1.200 EUR eingebüßt. Seine Kleidungsstücke seien verschmutzt gewesen und von der ungarischen Polizei beschlagnahmt worden, so dass ihm Gegenstände im Wert von 220 EUR verloren gegangen seien. Für ein Arztattest habe er 7,56 EUR bezahlen müssen. Schließlich seien pauschale Unkosten von 50 EUR angefallen.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 EUR nebst Zinsen, ferner zur Zahlung von 1.877,56 EUR nebst Zinsen wegen der materielle...