Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.01.2015; Aktenzeichen 4 O 272/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die im Beschluss des LG Saarbrücken vom 2.1.2015 (Az.: 4 O 272/14) getroffene Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wird kostenpflichtig (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagten zu 1) und 2) wegen einer nach seiner Darstellung gemeinschaftlich am frühen Morgen des 5.10.2013 in der Diskothek Nachtwerk in Saarbrücken begangenen vorsätzlichen Körperverletzung als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz materiellen Schadens, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch genommen. Gegen den Beklagten zu 1) erging am 15.9.2014 ein der Klage stattgebendes Teilversäumnisurteil. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten.
Vor einer vom LG beabsichtigten Beweisaufnahme zum streitigen Hergang der Auseinandersetzung haben der Kläger und der Beklagte zu 2), der eine Beteiligung an der Körperverletzung in Abrede stellt und der zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren bereits mangels Tatnachweis freigesprochen worden war, einen Vergleich geschlossen. In dem Vergleich haben sich die Parteien - jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - darauf geeinigt, dass die Klage und die Klageforderungen gegen den Beklagten zu 2) erledigt sind. Über die Kosten sollte das LG nach § 91a ZPO entscheiden.
Das LG hat daraufhin mit Beschluss vom 2.1.2015 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zu je 50 Prozent auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hatte dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) wurden dem Kläger auferlegt.
Gegen den ihm am 6.1.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.1.2015 beim LG Saarbrücken per Telefaxschreiben eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er eine Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung dahin anstrebt, dass der Beklagte zu 2), der Kläger und der Beklagte zu 1) die Gerichtskosten zu je 1/3 zu tragen haben und dass der Beklagte zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen soll.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.3.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach den §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde die Notfrist von zwei Wochen des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt.
Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist über die Wortfassung der Vorschrift hinaus nicht auf Fälle übereinstimmender Erledigungserklärung beschränkt. Sie kann auch ergehen, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht auf eine Kostenregelung verständigen können. Vorliegend haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen und die Kostenfrage ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO unterstellt. Damit haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO vermeiden wollen. In so gelagerten Fällen ist nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO möglich (BGH NJW 2007, 835; OLG München OLGZ 90, 350; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. Rz. 58 zu § 91a Stichwort: "Vergleich" m.w.N.; Hausherr in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl. Rz. 82 zu § 91a m.w.N.). Gegen diese Kostenentscheidung findet die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO statt.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos.
a. § 91a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Bei der Ermessensentscheidung kann in Fällen wie dem vorliegenden neben dem zu erwartenden Verfahrensausgang auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens mit berücksichtigt werden (BGH, a.a.O.). In der Regel hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären
b. In Anwendung dieser Grundsätze hat das LG mit ausführlichen, sachlich zutreffenden Erwägungen, auf die vorab Bezug genommen wird, davon abgesehen, den Beklagten zu 2) anteilig mit Gerichtskosten zu belasten und dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auferlegt.
aa. Kommt es aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung oder wie hier vergleichsweiser Einigung nicht mehr zur Durchführung einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme, sind die Kosten des Rechtsstreits - insoweit ist dem Kläger zuzustimmen - in der Regel den Streitparteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 26 zu § 91a m.w.N.; OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2007, 215 m.w.N.; OLG Oldenburg OLGReport Oldenburg 2007, 35). Denn der Verfahrensausgang hängt in so g...