Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 11.11.2015; Aktenzeichen 12 O 7/15) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 11.11.2015 - Az.: 12 O 7/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen haben die Beklagten auf Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages (mit Gewährleistungsausschluss) über ein Hausgrundstück, weiter gehenden Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Beklagten hätten ihnen bekannte massive Feuchtigkeitsschäden und die problematische Abwassersituation im Kellerbereich des Hausanwesens sowie weitere Mängel arglistig verschwiegen. Die Beklagten haben behauptet, die Klägerinnen seien auf die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk und darauf hingewiesen worden, dass in der Vergangenheit wiederholt aus der Kanalisation rückstauendes Wasser in den Keller des Anwesens gelangt sei. Die weiter gerügten Mängel seien entweder offensichtlich oder ihnen unbekannt gewesen.
Nach Durchführung von Beweiserhebungen und bei noch ausstehender Vernehmung eines Zeugen haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 15.9.2015 einen Vergleich geschlossen. In dem Vergleich haben die Beklagten sich als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerinnen einen Betrag von 17.500 EUR (in Raten) zu zahlen. In Ziff. 4 des Vergleichs war geregelt, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben und dass die Kosten des Streithelfers nicht übernommen werden. In Ziff. 5 wurde den Beklagten der Widerruf der Kostenregelung bis zum 21.10.2015 vorbehalten. Im Fall des Widerrufs sollte das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden (Bl. 228 d.A.).
Die Beklagten haben die Kostenregelung des Vergleichs mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.10.2015 nach Ablehnung einer Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung widerrufen (Bl. 235 d.A.). Daraufhin hat das LG mit Beschluss vom 11.11.2015 gemäß § 91a ZPO entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits und diejenigen des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden und dass der Streithelfer der Beklagten seine Kosten selbst zu tragen hat.
Gegen den ihnen am 17.11.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 1.12.2015 beim LG Saarbrücken eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese eine ihnen günstigere Kostenentscheidung anstreben.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 11.12.2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme gegeben. Die Beklagten sind der Ansicht, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme wegen der noch ausstehenden Vernehmung des Zeugen A. offen gewesen sei, komme es allein auf den Vergleichsinhalt und das hiernach anzunehmende Maß des wechselseitigen Nachgebens an, das auf Seiten der Klägerinnen deutlich größer sei. Die Klägerinnen sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigen die landgerichtliche Kostenentscheidung.
II.1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach den §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere ist die Notfrist von zwei Wochen des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt. Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann auch ergehen, wenn die Parteien die Kostenfrage in einem Vergleich ausdrücklich der Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO unterstellen. Damit geben die Parteien zu erkennen, dass sie die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO vermeiden wollen. Gegen diese Kostenentscheidung findet die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO statt.
Der Streitwert der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag (§ 91a Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO).
2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs gemäß § 91a ZPO in beanstandungsfreier Ausübung billigen Ermessens gegeneinander aufgehoben.
§ 91a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes entscheidet. Bei der Ermessensentscheidung kann in Fällen, in denen die Parteien sich in einem Prozessvergleich auf eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO verständigt haben, neben dem zu erwartenden Verfahrensausgang im Rahmen billigen Ermessens auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens und weiter berücksichtigt werden, welche Kostenregelung die Parteien nach dem Vergleichsinhalt selbst angestrebt haben (BGH NJW 2007, 835; ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 16.7.2015 - 1 W 28/15). Auch wenn die in dem Vergleich zum Ausdruck gekommene
Einschätzung der Parteien das Gericht nicht bin...