rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Erstattungsfähigkeit der Kosten einer im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage beigebrachten Bankbürgschaft. Avalkosten bei Einstellungsbeschluß im Zusammenhang mit Vollstreckungsabwehrklage
Leitsatz (amtlich)
Stellt ein Zwangsvollstreckungsschuldner auf einen Einstellungsbeschluß (Vollstreckungsabwehrklage) als Sicherheitsleistung eine Bankbürgschaft, wird die Vollstreckungsabwehrklage sodann durch Urteil zurückgewiesen und schließen die Parteien im Berufungsrechtszug einen Prozeßvergleich, so sind die Avalzinsen nicht nur lediglich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils (Beendigung der erstinstanzlichen Einstellungsentscheidung), sondern bis zur Herausgabe der Bürgschaft erstattungsfähig.
Normenkette
ZPO §§ 91, 767, 769
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Mainz (Gerichtsbescheid vom 30.01.1997; Aktenzeichen 6 O 37/94) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mainz vom 30. Januar 1997 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Nach dem Vergleich des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 1996 (7 U 126/95) werden die von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Kläger als Gesamtgläubiger zu erstattenden Kosten auf 745,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. September 1996 festgesetzt.
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 499,65 DM) haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
Die Kläger hatten sich in einer notariellen Urkunde vom 13. Mai 1993 wegen des dort vereinbarten Kaufpreises für eine Immobilie der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Nach Leistung einer Teilzahlung behaupteten sie Mängel der Kaufsache und traten der von den Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§§ 794 Nr. 5, 767 ZPO) entgegen. Antragsgemäß stellte das Landgericht mit Beschluß vom 1. März 1994 (Bl. 16/17 GA) die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 30.000 DM ein. Den Klägern wurde gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft zu erbringen. Dementsprechend übermittelten die Kläger den Beklagten im März 1994 eine entsprechende Bürgschaftsurkunde.
Sodann hat das Landgericht die Vollstreckungsabwehrklage durch Urteil vom 20. Dezember 1994 abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger schlossen die Parteien am 17. Januar 1996 einen Vergleich, wonach die Beklagten auf den Kaufpreis einen Nachlaß von 10.000 DM gewähren. Zugleich übernahmen die Beklagten vergleichsweise 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.
Dem Antrag der Kläger auf (anteilige) Festsetzung der Avalzinsen für die Prozeßbürgschaft hat das Landgericht nur teilweise entsprochen und lediglich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger als erstattungsfähig erachtet. Dagegen richtet sich die infolge Nichtabhilfe als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Kläger.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kosten einer als Sicherheit geleisteten Bankbürgschaft, die der Kläger einer Vollstreckungsabwehrklage beibringt, um gemäß § 769 Abs. 1 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde zu erreichen, stellen nach ganz herrschender Meinung Aufwendungen dar, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 ZPO und damit auch erstattungsfähig sind (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juli 1990 – 14 W 480/90).
Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin die Avalprovision nicht für den gesamten Zeitraum bis zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch die Beklagten (anteilig) als erstattungsfähig erachtet. Die Beklagten waren aus ihrer Sicht befugt, die Bürgschaftsurkunde über die Sicherheitsleistung einzubehalten, solange die Veranlassung für die Sicherheitsleistung noch bestand. Der Grund für den Fortbestand der Sicherheitsleistung nach Erlaß des Urteils erster Instanz ergab sich zumindest subjektiv daraus, daß den Beklagten durch die vermeintlich fortdauernde einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ein Schaden hätte entstehen können, der ihnen bei sofortiger Zwangsvollstreckung nicht entstanden wäre (vgl. § 109 Abs. 1 ZPO; BGH NJW 1982, 1397 m. w. N.). Dehn nach den Vorstellungen der Parteien blieb bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens durch den Prozeßvergleich nicht erwiesen, daß den Beklagten durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Schaden erwuchs. Der Schwebezustand wurde durch die Berufung der Kläger aufrechterhalten, was den Beklagten auch bewußt war, da sie die ihnen überlassene Bürgschaftsurkunde behielten. Das war nicht zu beanstanden, weil der Anlaß für die Sicherheitsleistung nach übereinstimmender Auffassung der Parteien wegen der fehlenden Rechtskraft des klageabweisenden Urteils ...