rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Avalzinsen bis zur Rechtskraft in der Rechtsmittelinstanz
Leitsatz (amtlich)
Wird die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde im Vollstreckungsgegenklageverfahren einstweilen gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) eingestellt, so kann der Vollstreckungsschuldner die Avalzinsen bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils, das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, erstattet verlangen.
Normenkette
ZPO §§ 91, 769
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 451/95) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der eine Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 1998 geändert:
Die nach dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Mai 1997 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden weiteren Kosten werden auf
446,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1998
festgesetzt.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen (Wert: 446,25 DM).
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Gründe
Die Klägerin hatte sich in einer notariellen Urkunde wegen des dort vereinbarten Kaufpreises für eine Eigentumswohnung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde trat sie mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§§ 794 Nr. 5, 767 ZPO) entgegen. Antragsgemäß stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 15.000 DM ein. Der Klägerin wurde gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft zu erbringen. Dementsprechend übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Bürgschaftsurkunde über 15.000 DM.
Das Landgericht hat sodann die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde durch Urteil vom 27. Mai 1997 für unzulässig erklärt. Die Bürgschaftsurkunde wurde hiernach von der Klägerin nicht zurückgefordert und von der Beklagten auch nicht zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgte erst annähernd ein Jahr später, nachdem das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hatte.
Den Antrag der Klägerin, auch die nach Erlass des Urteils erster Instanz angefallenen Zinsen der Bürgschaft gegen die Beklagte festzusetzen, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der Anlass für die Bürgschaft sei mit dem Urteil erster Instanz entfallen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wirke bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, mithin hier bis zum Erlass des Berufungsurteils.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Die Kosten einer als Sicherheit geleisteten Bankbürgschaft, die der Kläger einer Vollstreckungsabwehrklage beibringt, um gemäß § 769 Abs. 1 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde zu erreichen, stellen nach ganz herrschender Meinung Aufwendungen dar, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 ZPO und damit auch erstattungsfähig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 1990 – 14 W 480/90).
Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin die Avalprovision nicht für den gesamten Zeitraum bis zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch die Beklagte als erstattungsfähig erachtet. Die Beklagte war aus ihrer Sicht befugt, die Bürgschaftsurkunde über die Sicherheitsleistung einzubehalten, solange die Veranlassung für die Sicherheitsleistung noch bestand. Der Grund für den Fortbestand der Sicherheitsleistung nach Erlass des Urteils erster Instanz ergab sich zumindest subjektiv daraus, dass der Beklagten durch die vermeintlich fortdauernde einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ein Schaden hätte entstehen können, der ihr bei sofortiger Zwangsvollstreckung nicht entstanden wäre (vgl. § 109 Abs. 1 ZPO; BGH NJW 1982, 1397 m.w.N.).
Denn nach den Vorstellungen der Parteien blieb bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch das Berufungsurteil nicht erwiesen, dass der Beklagten durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Schaden erwuchs. Der Schwebezustand wurde durch die Berufung der Beklagten aufrechterhalten, was ihr auch bewusst war, da sie die ihr überlassene Bürgschaftsurkunde behielt und nicht an die Klägerin zurückgab. Das war nicht zu beanstanden, weil der Anlass für die Sicherheitsleistung nach übereinstimmender Auffassung der Parteien wegen der fehlenden Rechtskraft des Urteils erster Instanz nicht weggefallen war. Damit hatte die Beklagte aber auch das Kostenrisiko hinsichtlich der Bürgschaft entsprechend dem Prozessausgang in zweiter Instanz zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Last, weil sie unterlegen ist.
Da das Rechtsmittel Erfolg hat, sind Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen nicht zu erheben.
Unterschriften
Bischof, Kaltenbach, Weller
Fundstellen