Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Miet- und Werkvertrag; Beweislast bei behaupteter Festpreisvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine technische Bühnenausstattung (Verstärker, Beleuchtung etc.) zunächst nur vermietet und verpflichtet sich der Vermieter später auch zum Auf- und Abbau, liegt kein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, sondern ein Werkvertrag vor.
2. Behauptet der Besteller substantiiert eine Festpreisvereinbarung, muss der Unternehmer beweisen, dass eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 01.12.2003; Aktenzeichen 10 O 486/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 1.12.2003 wird zurückgewiesen, soweit Prozesskostenhilfe wegen eines Betrages von mehr als 800 Euro nebst Zinsen versagt worden ist.
2. Im Übrigen wird der genannte Beschluss aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Das LG wird angewiesen, den Prozesskostenhilfeantrag wegen eines Betrages von 800 Euro nebst Zinsen nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung abzulehnen.
3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig; jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er eine vertragliche Restvergütung von 6.553,60 Euro nebst Zinsen geltend machen will. Dazu hat er verschiedene Urkunden vorgelegt, u.a. ein vom 14.4.2003 datierendes, vom Vertragspartner des Antragstellers unterzeichnetes Schriftstück, aus dem sich eine Gesamtzahlungspflicht von 5.800 Euro ergibt (Bl. 16/17 GA), die i.Ü. auch zugestanden ist (Bl. 32 und 33 GA). Unstreitig hat der Vertragspartner des Antragstellers jedoch lediglich 5.000 Euro gezahlt.
Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Beweisantritt für den geltend gemachten Anspruch.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das zulässige Rechtsmittel ist weit überwiegend unbegründet; nur wegen eines Teilbetrages von 800 Euro nebst Zinsen hat es einen vorläufigen Erfolg.
Die äußerst knapp gehaltene, den Erfordernissen gerichtlicher Begründungspflicht soeben noch genügende Entscheidung des LG ist i.E. richtig, soweit sie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen Betrag von mehr als 800 Euro nebst Zinsen versagt. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach dem Antragsvorbringen hatten die Parteien auf der Grundlage des zweiten Angebotes vom 30.3.2003 (Anlage K 2 zur Klageschrift – Bl. 11–15 GA) ursprünglich einen Mietvertrag geschlossen. Der Antragsteller als Vermieter hatte sich verpflichtet, seinem Vertragspartner gegen Entgelt die Nutzung verschiedener elektrischer und elektronischer Geräte für eine Konzertveranstaltung zu überlassen. Diese Vereinbarung wurde jedoch später ergänzt und modifiziert, indem die Parteien am 14.4.2003 schriftlich fixierten, dass dem Antragsteller auch der Aufbau und die Montage der Mietgeräte obliegen sollte. Die schriftliche Vereinbarung (Bl. 16/17 GA) ist mit „Dienstleistungsvertrag” überschrieben. Nach Auffassung des Senats ist diese Bezeichnung für die rechtliche Einordnung des Vertrages jedoch bedeutungslos. Entscheidend ist allein, wie die Parteiabsprachen rechtlich zutreffend zu würdigen sind. Der Senat ist der Ansicht, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, weil der Antragsteller nunmehr einen Erfolg, nämlich den funktionsbereiten Aufbau der Ausrüstung für die Konzertveranstaltung schuldete. Ob zwei gesonderte Verträge vorliegen, wenn ein Gegenstand ursprünglich nur gekauft oder gemietet war, der Verkäufer oder Vermieter sich vor Erfüllung der ursprünglichen Leistungspflicht jedoch verpflichtet, die verkaufte oder vermietete Sache auch aufzubauen und zu montieren, oder ob dann von einem neuen einheitlichen Vertrag auszugehen ist, muss durch Auslegung der jeweiligen Vertragsabsprachen (§§ 133,157 BGB) ermittelt werden.
Diese Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Parteien den Mietvertrag vom 30.3.2003 am 14.4.2003 in einen Werkvertrag geändert haben. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nämlich davon auszugehen, dass der Vertragspartner des Antragstellers wider Erwarten außerstande war, den technisch anspruchsvollen Aufbau der gemieteten Gegenstände selbst vorzunehmen. Mit der neuen Absprache, wonach die zuvor lediglich gemietete Anlage nunmehr „konzertfähig” anzuliefern und aufzubauen war, wurde jetzt dieser Gesamterfolg geschuldet. Das auf einen einheitlichen Erfolg gerichtete Vertragsinteresse des Auftraggebers verbietet es, die neue Vereinbarung in zwei getrennte Verträge (Mietvertrag und gesonderter Dienst- oder Werkvertrag) aufzuspalten. Dies gilt um so mehr, als die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit nach § 621 Nr. 5 BGB nicht interessengerecht wäre, weil eine Kündigung die dan...