Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Prüfung eines Prozesskostenhilfeantrags besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage dann, wenn nach vorläufiger summarischer Prüfung das Gericht den Rechtsstandpunkt der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.

2. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn über eine Behauptung der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrenden Partei Beweis zu erheben ist; dabei ist eine Beweisantizipation möglich.

3. Das Gericht kann die Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren, insbesondere die gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen mit in seine Einschätzung einer angestrebten Klage mit einbeziehen - vorliegend sachverständige Bewertung der Ursachen einer Explosion anlässlich der Reparatur des Motors eines Schiffes - (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2004 - 15 WF 229/04 - FamRZ 2005, 810; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2015 - 15 WF 214/15 - FamRZ 2016, 1193 ff., juris Rn.7; Beschluss vom 23..03.2015 - 9 W 6/15 - FamRZ 2015, 1413 f., juris Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29..10.2009 - 1 BvR 2237/09 - NJW 2010, 288 f., juris Rn. 5).

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1, § 127 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 05.03.2018; Aktenzeichen 1 O 99/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 05.03.2018 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit einer im Rahmen einer Reparatur eines Bootes eingetretenen Explosion. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Schadensersatz in Höhe von 51.464,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2014 (Antrag zu 1) und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches einen Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte (Antrag zu 2).

Der Antragsteller erlitt mit dem nach seiner Behauptung in seinem Eigentum stehenden Boot "Seewolf" (strittig) im Juni 2014 auf dem Rhein anlässlich eines Wendemanövers und Berührung mit einem Gegenstand eine Beschädigung des linken Propellers und des linken Ruders. Er beauftragte den Antragsgegner, der einen Yachtservice betreibt und Reparaturen anbietet, mit der Durchführung der Reparaturarbeiten. Der Antragsteller unterstützte den Antragsgegner bei den Reparaturarbeiten. Ferner war ein Bekannter des Antragsgegners, der Zeuge Klaus H., anwesend. Anlässlich dieser Reparaturarbeiten kam es zu einer Explosion, die der Antragsteller darauf zurückführt, dass der Antragsgegner bei der Reinigung der Motoren ein leicht entzündliches Bremsreinigungsspray (Aerosol) verwendet habe, welches sich durch einen äußerlichen Zündfunken entzündet habe. Dies wird von dem Antragsgegner bestritten. Der Antragsgegner führte die Explosion darauf zurück, dass der Antragsteller entgegen den Anweisungen des Antragsgegners nach Montage der Einspritzdüsen den Motor nicht nur "georgelt", sondern die Maschine gestartet habe, wodurch bei laufender Maschine eine Stichflamme aus dem Maschinenraum neben das Schiff katapultiert worden sei.

In einem Parallelverfahren - 9 O 165/15-LG Koblenz - hat der im hiesigen Verfahren als Zeuge benannte Klaus Hahn in jenem Verfahren als Kläger den hiesigen Antragsteller wegen des Unfalls auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Der Kläger hat in dem Verfahren - 9 O 165/15-LG Koblenz dem Antragsgegner den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten des dortigen Klägers, Klaus Hahn, beigetreten.

Das Landgericht hat in dem hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 25.04.2017 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "abgelehnt" (Bl. 28 ff. PKH-Heft). Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 06.03.2018 (Bl. 35 PKH-Heft) gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich die am 22.03.2018 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.03.2018 (Bl. 177 f. d. A.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.03.2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 179 f. d.).

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in seiner Beschwerdeerwiderung vom 09.04.2018 (Bl. 118 ff. d. A.) ist die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde vom 20.03.2018 (Bl. 177 f. d. A.), eingegangen am 20.03.2018 (Bl. 177 f. d. A.), auch von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers rechtwirksam unterschrieben worden.

2) Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

a) Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirts...

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