Leitsatz (amtlich)
In Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG hindert § 99 Abs. 1 ZPO nicht die isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
Verfahrensgang
AG Mayen (Beschluss vom 24.11.2014; Aktenzeichen 8c F 137/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des AG - Familiengerichts - Mayen vom 24.11.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 3000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss stellte das AG nach Einholung eines DNA Abstammungsgutachtens fest, der Antragsgegner sei der Vater des beteiligten Kindes, und verpflichtete ihn zugleich, an dieses ab dem Tage der Geburt den Mindestunterhalt zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens habe er zu tragen.
Gegen die Kostenentscheidung wendet er sich mit seiner Beschwerde mit der Begründung, es sei unbillig, ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil es ja durchaus offen gewesen sei, ob er wirklich der Vater ist
II.1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist grundsätzlich statthaft. Soweit es sich bei vorliegendem Verfahren um eine Abstammungssache nach § 169 Nr. 1 FamFG handelt, liegt eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 111,112 FamFG) nicht vermögensrechtlicher Art vor. Hier gilt für die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen § 58 FamFG, anders als bei Kostenbeschwerden in Familienstreitsachen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2011, 1933), bei denen § 99 ZPO maßgebend ist. Auf den Beschwerdewert nach § 61 FamFG von über 600 EUR kommt es bei Abstammungssachen ebenfalls nicht an, da in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt und folglich die isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ebenfalls keine vermögensrechtliche Streitigkeit ist (so entgegen der zuvor überwiegenden Meinung BGH FamRZ 2013, 1876).
Allerdings ist mit der Abstammungssache hier eine Unterhaltssache nach § 237 FamFG verbunden worden, die trotz der Verbindung eine selbständige Familienstreitsache bleibt, für die die entsprechenden Verfahrensvorschriften gelten (vgl. Weber in Keidel; FamFG, 18. Aufl. Rz. 1 zu § 237, Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. Rn1 zu § 237, OLG Hamm FamRZ 2012). In einer Unterhaltssache kann nach § 99 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden.
Der Senat ist der Auffassung, bei dieser Konstellation sei gleichwohl eine isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung statthaft. Das Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG stellt sich nämlich - auch wenn es, wie ausgeführt, selbständige Streitsache ist - als bloßer Annex zum Abstammungsverfahren dar. Das ergibt sich schon daraus, dass § 237 Abs. 3 FamFG nur beschränkte Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt; der Mindestunterhalt darf nicht überschritten werden; eine Abänderung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 238 FamFG möglich, jedenfalls wenn der Antrag innerhalb Monatsfrist nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 237 FamFG gestellt wird (§ 240 Abs. 1, 2 FamFG). Die - fakultative - Verbindung des also nur als Anhang zu begreifenden Unterhaltsverfahrens mit dem Abstammungsverfahren darf deshalb nach Meinung des Senats die isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung der Abstammungssache nicht hindern. Da aber die hier ergangene Kostenentscheidung eine einheitliche Entscheidung darstellt, die nicht aufgespalten werden kann, ist die Beschwerde insgesamt statthaft. (Ob in derartigen Fällen dann wenigstens der Mindestbeschwerdewert von über 600 EUR erreicht sein muss, kann dahinstehen, denn dieser ist in jedem Falle alleine durch die Gutachterkosten überschritten).
Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG).
2. Sie ist aber nicht begründet.
Soweit die Abstammungssache betroffen ist, gilt für die Kostenentscheidung Folgendes: § 183 FamFG ist nicht anwendbar, da eine Abstammungssache nach § 169 Nr. 1 FamFG vorliegt. Die Kostenentscheidung richtet sich ausschließlich nach §§ 80 ff. FamFG. Für die Kostenentscheidung ist somit auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG abzustellen. Danach ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen ist.
Für die Unterhaltssache ist auf § 243 FamFG abzustellen. Auch hier kommt es nicht nur, aber doch wesentlich auf Ausgang des Verfahrens an.
Beiden Anträgen wurde in vollem Umfang stattgegeben. Vor endgültiger Durchführung des Verfahrens war dem Vater auf seine Bitte hin seitens des Beistandes Gelegenheit gegeben worden, die Vaterschaft außergerichtlich zu klären und gegebenenfalls anzuerkennen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Deshalb war die weitere Durchführung des Verfahrens mit der Konsequenz der Einholung eines Abstammungsgutachtens geboten.
Bei dieser Sachlage ist die Kostenentscheidung des AG zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Fundstellen