Leitsatz (amtlich)

Wird mit der Berufung ein Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht angegriffen, so isr auf Antrag der im erstinstanzlichen Verfahren obsiegenden Partei das Urteil in Höhe des nicht angegriffenen Betrages nebst Zinsen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 12.5.1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296 f. = VersR 1992, 1110 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 28.3.1990 - 26 U 16/90, NJW-RR 1987, 1470 f.).

 

Normenkette

ZPO § 537

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 08.06.2012; Aktenzeichen 9 O 94/11)

 

Tenor

Das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 8.6.2012 wird i.H.v. 7.150 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.1.2011 für vorläufig vollstreckbar erklärt.

 

Gründe

Das LG hat den beklagten Zweckverband verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 9.213,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.1.2011 zu zahlen Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des beklagten Zweckverbandes zur Zahlung von weiteren 3.996,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.1.2011. Der beklagte Zweckverband verfolgt die Zurückweisung der Berufung und erstrebt mit seiner Anschlussberufung eine Abänderung des Urteils dahingehend, dass er nur zur Zahlung i.H.v. 7.150,70 EUR verurteilt wird.

Die Anschlussberufung führt aus, das Urteil sei fehlerhaft, soweit der beklagte Zweckverband zu einer Zahlung i.H.v. 2.062,55 EUR verurteilt worden sei. Die vom LG auf den ausgeurteilten Betrag entfallenden Zinsbeträge werden von dem beklagten Zweckverband in der Begründung der Anschlussberufung nicht ausdrücklich angegriffen.

Auf Antrag der Klägerin war das Urteil in Höhe des nicht angegriffenen Betrages nebst Zinsen gem. § 537 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, § 537 Rz. 1 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 537 Rz. 1ff, § 705 Rz. 10; BGH, Urt. v. 12.5.1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296 f. = VersR 1992, 1110 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 28.3.1990 - 26 U 16/90, NJW-RR 1987, 1470 f.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3649127

MDR 2013, 873

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