Normenkette
BGB § 652
Gründe
Der Nachweis des Objekts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde das Objekt bereits zuvor über ein Internetimmobilienportal kannte und der Eigentümer seine Adresse und Telefonnummer angegeben hat. Wird es dem Kunden über einen durch den Makler vermittelten Besichtigungstermin erst möglich, in konkrete Verhandlungen mit dem Veräußerer zu treten und erhält er weitere Informationen über das Objekt (Wohnflächenberechnung, Gasverbrauch) liegt eine Nachweistätigkeit des Maklers vor, die ursächlich für den späteren Hausverkauf wurde.
1) Schreiben an Partei-Vertreter, Beklagten-Vertreter - EB -
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. April 2009. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Maklerprovision in Anspruch.
Die Klägerin macht als Immobilienmaklerin gegenüber dem Beklagten Maklerprovision im Hinblick auf das Einfamilienhaus in L. geltend. Das Objekt wurde am 08.09.2007 durch den damaligen Eigentümer, E., in das Internet ("Immobilien Scout 24") gestellt. Dieser gab hierbei zwar nicht seinen Namen, aber seine Adresse und Telefonnummer sowie die Adresse des Hauses an.
Die Klägerin wurde durch Herrn und Frau G. in Vollmacht des Herrn R. G. mit dem Verkauf des Einfamilienhauses beauftragt. Sie bot das Objekt unter anderem über das Internetportal "Immowelt" an. Auf der entsprechenden Seite des Portals waren neben Fotos und allgemeinen Informationen über das Haus auch die Überschriften "Courtage" und "Provision" in Fettdruck aufgeführt. Unter der Überschrift "Courtage" heißt es: "Unsere Maklergebühren betragen 3,57 % des Kaufpreises inkl. Mehrwertsteuer für den An- und Verkauf von Haus- und Grundeigentum." Unter der Überschrift "Provision" wird aufgeführt: "3,57 % Brutto-VK-Preis inkl. Mehrwertsteuer".
Direkt unter diesen Angaben wird es dem Nutzer durch ein entsprechendes Eingabefeld unter der Überschrift: "Ich möchte mehr Infos zu diesem Angebot" ermöglicht, Kontakt zu dem anbietenden Makler aufzunehmen. Hiervon machte der Beklagte am 16.11.2008 Gebrauch und gab seine e-mail Adresse und die Nummer seines Mobiltelefons an. Wegen des näheren Inhalts des Internetangebots und der Anfrage des Beklagten wird auf die Anlagen K1 und K2 verwiesen.
Noch am selben Tag kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und dem Zeugen O., der Auszubildender bei der Klägerin ist. Anlässlich des Telefonats mit dem Zeugen O. erklärte sich der Beklagte mit einem gemeinsamen Besichtigungstermin für das Objekt einverstanden. Außerdem sandte das Büro der Klägerin dem Beklagten die aus Anlage K 3 ersichtliche e-mail. Dieser waren mehrere Exposés, unter anderem unter der Nr. A 467 das des streitgegenständlichen Objekts beigefügt. Zu diesem Objekt wird in der mail aufgeführt: Kaufpreis: EUR 380.000,00 zzgl. 3,57 % Käufercourtage. Dieselbe Information findet sich auf der ersten Seite des Exposes. Auf die Anlage K 3 zur Klageschrift wird verwiesen. Am Morgen des Besichtigungstermins, dem 19.11.2007, antwortete der Beklagte auf die aus Anlage K 3 ersichtliche mail: "Danke für die Information. Wir haben heute ein Termin um 12.15 fur diese objeckt".
Die Besichtigung des Hauses fand am Mittag desselben Tages statt, wobei neben den Parteien für den Verkäufer Frau G. anwesend war. Im Anschluss an den Besichtigungstermin schickte die Klägerin Informationen über den Gasverbrauch an den Beklagen. Dieser widersprach dem nicht. Er nahm am 25.11.2007 unmittelbar mit Frau G. Kontakt auf und vereinbarte einen zweiten Besichtigungstermin, zu dem die Klägerin hinzustieß, weil sie anderweitig hiervon erfahren hatte. Im Anschluss daran fanden unmittelbar zwischen dem Beklagten und Frau G. Kaufpreisverhandlungen statt. Die Klägerin schickte dem Beklagten am 02.12.2007 weitere Details über Flächen und Räume. In der Folgezeit fanden Kaufverhandlungen zwischen dem Beklagten, Frau G. und Herrn G. unter Ausschluss der Klägerin statt, wobei man sich auch über den Kauf des Hauses einigte. Mit Schreiben vom 13.12.2007 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten der Klägerin mit, dass dieser das Haus unmittelbar vom Eigentümer erwerben werde. Am 21.12.2007 erwarb der Beklagte das Anwesen zum Preis von 365.000,-? durch notariellen Kaufvertrag. Die Klägerin nahm an dem Notartermin nicht teil.
Unter dem 21.12.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 13.030,50 € in Rechnung. Mit email vom 07.01.2008 lehnte der Beklagte die Begleichung der Rechnung ab und bot stattdessen eine Unkostenpauschale in Höhe von 500,-? an.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger...