Leitsatz (amtlich)

Erledigen Ehegatten in einem Vergleich im Scheidungsverbund zugleich das parallel anhängige Trennungsunterhaltsverfahren fällt in letzterem auch bei protokollierter Bestätigung des Vergleichs keine Einigungsgebühr in Bezug auf den Verfahrensgegenstand des Trennungsunterhaltsverfahren an.

Regeln die Ehegatten im Zuge der protokollierter Bestätigung des Vergleichs im Trennungsunterhaltsverfahren sodann jedoch erstmals die Kosten des Trennungsunterhaltsverfahren fällt insoweit eine Einigungsgebühr an; deren Höhe bestimmt sich wertmäßig nach dem Kosteninteresse.

 

Normenkette

RVG §§ 45, 49; RVG-VV Nrn. 1003, 1000

 

Verfahrensgang

AG Wittlich (Beschluss vom 13.06.2016)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird die Verfahrenswertfestsetzung des AG - Familiengericht - Koblenz vom 13.06.2016 abgeändert und für den Vergleich ein Verfahrenswert in Höhe von 10.337 EUR festgesetzt.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hatte im Wege des Stufenantrags, der am 03.09.2015 beim Familiengericht eingegangen ist, Trennungsunterhalt ab dem 01.09.2015 in Höhe von monatlich 2.959,00 EUR und rückständigen Unterhalt von 29.590,00 EUR verlangt. Für dieses Verfahren war ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.

In einem weiteren Verfahren (201 F 221/16) hatte sie im Verbund Zahlung auf Zugewinnausgleich sowie nachehelichen Unterhalt verlangt. In beiden Verfahren war am 13.06.2016 Termin bestimmt worden. In dem zeitlich früher terminierten Verfahren 201 F 221/16 einigten die beteiligten Eheleute sich über die Folgesachen Güterrecht, nachehelicher Unterhalt und Ehewohnung. In dem Vergleich ist unter Ziffer 2 weiter eine Gesamtbereinigungsklausel aufgenommen, wonach mit der Zahlung der vereinbarten Summe in Ziffer 1 sämtliche wechselseitigen Zahlungsansprüche einschließlich der geltend gemachten Ansprüche auf Trennungsunterhalt und Verfahrenskostenvorschuss sowie Zugewinn erledigt sind.

In dem sich zeitlich anschließend aufgerufenen Verfahren 201 F 222/16 waren die Beteiligten sich darüber einig, dass das Verfahren erledigt ist. Im Protokoll wurde der folgende Vergleich aufgenommen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rückstände hinsichtlich des geltend gemachten Trennungsunterhalts zwischen den Parteien nicht bestehen. Dies gilt für beidseitig evtl. bestandene Ansprüche.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Verfahren mit dem Parallelverfahren 201 F 221/16 geschlossenen Vergleich erledigt ist.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Familiengericht hat sodann den Verfahrenswert für das Verfahren und den Vergleich auf 65.098,00 EUR festgesetzt.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor des LG Koblenz gegen die Verfahrenswertfestsetzung. Für einen Vergleich könne kein Wert festgesetzt werden, weil es sich hier nicht um einen Vergleich, sondern lediglich um eine Bestätigung handele, dass das Verfahren erledigt sei. Ein Vergleich im Verfahren 201 F 221/16 sei über den gesamten Anspruch geschlossen worden. Die Vereinbarung sei einer Erledigungserklärung gleichzusetzen, die eine Einigungsgebühr nicht entstehen lasse. Hilfsweise legt der Bezirksrevisor Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ein. Mit Beschluss vom 23.06.2016 war die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 1.885,56 EUR festgesetzt worden, wobei eine Einigungsgebühr nach §§ 45,49 RVG, Nr. 1003,1000 VV RVG in Höhe von 536,40 EUR nebst Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht wurde.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Verfahren 201 F 221/16 und 201 F 222/16 hätten unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Zwar treffe es zu, dass in dem Verfahren 201 F 221/16 unter Ziff. 2 eine Feststellung dahingehend getroffen worden sei, dass weiter gehende Ansprüche, insbesondere solche auf Trennungsunterhalt erledigt seien. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund des noch in der im unmittelbaren Anschluss durchgeführten mündlichen Verhandlung zu 201 F 222/16 abzuschließenden Vergleich zum Trennungsunterhalt, welcher bereits in 201 F 221/16 vorberaten gewesen sei, geschehen. Im Hinblick darauf sei bei der Festsetzung des Vergleichswerts für den Mehrvergleich in 201 F 221/16 der Wert des Trennungsunterhalts nicht einbezogen worden.

II. Die nach § 59 FamGKG statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt, der Beschwerdewert (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG) ist erreicht und die Staatskasse ist auch beschwerdeberechtigt, weil die beteiligte Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe erhält und die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts sich an dem Verfahrenswert orientiert (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2001, 93).

Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet. Für den Vergleich...

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