Leitsatz (amtlich)

1. Ob im Rahmen der Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt sich danach, welchen Wert die Parteien bei den auszutauschenden Leistungen im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit selbst bestimmen. Gemischte Schenkungen, bei denen der Wert der Leistung dem der Gegenleistung nur zum Teil entspricht, sind zwar heranzuziehen, aber nur mit dem überschießenden unentgeltlichen Teil (in Anknüpfung an BGH NJW 1995, 1349; NJW -RR 1996, 754).

2. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Oktober 2009. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.

 

Normenkette

BGB § 2325 Abs. 1, § 2329 Abs. 1

 

Gründe

I.

Die Kläger machen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten geltend.

Am 31.05.2004 verstarb die am 04.05.1924 geborene und zuletzt in W. wohnhaft gewesene G. L., geb. .... Die Kläger sind leibliche Abkömmlinge der Verstorbenen. Die Verstorbene errichtete am 18.05.2004 ein eigenhändiges Testament, in dem sie den Beklagten, der ebenfalls leiblicher Abkömmling der Verstorbenen ist, als Alleinerben einsetzte. Der Beklagte sowie dessen einzige Tochter, M. L., schlugen die Erbschaft aus. Durch die Ausschlagung des gesamten Stammes des Beklagten sind die übrigen Abkömmlinge der Verstorbenen, die Kläger, Erben geworden.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13.09.2002 und der darauffolgenden Eintragung im Grundbuch war das Eigentum an dem Hausgrundstück in W., ..., von der Erblasserin auf den Beklagten übertragen worden. In der notariellen Urkunde wurde ein Verkehrswert des Hausgrundstücks in Höhe von 40.000,00 € angegeben sowie ein Kaufpreis in Höhe von 20.000,00 €. Zusätzlich zum Kaufpreis wurde der Erblasserin vom Beklagten ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Wegen der Einzelheiten der Urkunde vom 13.09.2002 wird auf die Anlage K 3, GA 34 bis 40, Bezug genommen.

Die Kläger haben bereits im Jahr 2005 gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 22.500,00 EUR als Pflichtteilsergänzungsanspruch erhoben. Die Klage ist durch Urteil vom 12.10.2006 im Verfahren 9 0 ..., LG Koblenz, rechtskräftig abgewiesen worden.

Die Kläger haben vorgetragen, das dem Beklagten übertragene Hausgrundstück habe einen Verkehrswert von mindestens 100.000,00 € gehabt. Unter Berücksichtigung des lebenslangen Wohnrechts der Erblasserin sei dem Beklagten das Hausgrundstück für 40.000,00 € überlassen worden mit der Folge, dass eine gemischte Schenkung vorliege und der Beklagte in Höhe von 60.000,00 € als Differenz zum Verkehrswert zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet sei. Der Pflichtteil der Kläger betrage jeweils 1/8, so dass sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 22.500,00 € für die Kläger ergebe.

Die Kläger haben zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück ...., W. wegen eines Betrages in Höhe von 8.212,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu dulden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die Klage sei schon wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils vom 12.10.2006 im Verfahren 9 0 ..., LG Koblenz, unzulässig. Im Hinblick auf den notariellen Vertrag vom 13.09.2002 liege keine gemischte Schenkung vor. Die Immobilie habe keinen höheren Wert als 40.000,00 € gehabt.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück des Beklagten wegen eines Betrages von 8.212,50 € gemäß §§ 2325 Abs. 1, 2329 Abs. 1 BGB zu. Der notarielle Kaufvertrag vom 13.09.2002 beinhalte keine gemischte Schenkung. In dem notariellen Kaufvertrag sei der Wert des Hausgrundstücks mit 40.000,--€ angegeben worden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Sch. sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass das Hausgrundstück im Jahre 2002 unter Berücksichtigung eines 40 prozentigen Marktabschlages einen Wert von nur 37.500,--€ gehabt habe (62.500,--€ ./. 25.000,--€ Marktabschlag). Unter Berücksichtigung des Wohnrechts habe der Beklagte sogar noch eine höhere Gegenleistung erbracht als die Leistung, die er erhalten habe.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Die Kläger beantragen unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück ..., W. wegen eines Betrags in Höhe von 11.812,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu dulden.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?