Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Mehrkosten infolge Anwaltswechsel nach einem selbständigen Beweisverfahren
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 25.05.1993; Aktenzeichen 2 O 373/93) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.485,41 DM) hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Kläger mit Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Idar-Oberstein (Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach) hatte bei der Beklagten einen PKW erworben. Wegen der Mängel des Fahrzeugs beantragte er bei dem Landgericht Bad Kreuznach ein selbständiges Beweisverfahren. Hierzu beauftragte er einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Trier. Nach Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens nahm er die Beklagte bei dem Landgericht Bad Kreuznach auf Wandelung des Kaufvertrages in Anspruch. Hierzu beauftragte er einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in R. (Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach). Die Klage hatte weitgehend Erfolg. Die Mehrkosten, die durch Einschaltung des bei dem Landgericht Trier zugelassenen Rechtsanwaltes im selbständigen Beweisverfahren entstanden sind, hat die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluß als nicht erstattungsfähig angesehen.
Dagegen richtet sich die Erinnerung des Klägers mit der Behauptung, er sei ständiger Mandant des bei dem Landgericht Trier zugelassenen Rechtsanwaltes. Daher habe er diesen mit der Wahrnehmung seiner Interessen in dem selbständigen Beweisverfahren beauftragt. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten seien „zumindest in Höhe einer Beratungsgebühr zu erstatten”.
Das Landgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das demnach als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat richtig entschieden. Die durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Trier verursachten Mehrkosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten. Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Im vorliegenden Fall war der Anwaltswechsel nicht notwendig. Der Kläger wohnt im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Trier für die rechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten, die ihren Geschäftssitz im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden hat, kam ganz offensichtlich nicht Betracht. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger im Interesse kostensparender Prozeßführung bereits im selbständigen Beweisverfahren seinen späteren Prozeßbevollmächtigten mit Kanzleisitz in R. oder einen anderen im Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Dies gilt um so mehr, als R. vom Wohnort des Klägers nur etwa 30 km entfernt liegt, während die Fahrtstrecke zum Kanzleisitz des bei dem Landgericht Trier zugelassenen Rechtsanwaltes weiter ist. Daß der Kläger diesen Anwalt kannte und ihm ein größeres Vertrauen entgegen brachte, ist unerheblich. Denn allein hierdurch wurde der Anwaltswechsel nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, weil insoweit eine rein objektive Sicht der Dinge geboten ist.
Dem Kläger steht auch kein anteiliger Erstattungsanspruch wegen einer (fiktiven) Gebühr nach § 20 BRAGO zu. Wird der Vertrauensanwalt einer Partei vorprozessual tätig, verdient er die Gebühr nach § 118 BRAGO. Dieses anwaltliche Handeln kann nicht als unmittelbar prozeßbezogene Vorbereitungstätigkeit qualifiziert werden die Gebühr nach § 118 BRAGO daher nicht in das Verfahren zu Erstattung von Prozeßkosten eingebracht werden (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1984 – 14 W 599/84 – in VersR 1985, 789 und ständig). Enden die Bemühungen des vorprozessual tätigen Vertrauensanwalts mit dem Rat, nunmehr für das gerichtliche Verfahren einen anderen, bei dem örtlich zuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, wird dieser Rat durch die Geschäftsgebühr des § 118 BRAGO abgegolten; eine subsidiäre Ratsgebühr nach § 20 BRAGO erfällt daneben nicht. Da der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juli 1993 selbst behauptet, der Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Trier habe ihn schon vorgerichtlich umfassend vertreten und Korrespondenz mit der Beklagten geführt, ist neben der demnach entstandenen Gebühr nach § 118 BRAGO eine Ratgebühr nach § 20 BRAGO nicht entstanden und daher von der Beklagten auch nicht zu erstatten. Ob wegen der Gebühr nach § 118 BRAGO ein materieller Kostenerstattungsanspruch besteht, hat der Senat im Verfahren über den Umfang des Anspruchs auf Erstattung von Prozeßkosten nicht zu entscheiden.
Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Bischof, Kaltenbach, Weller
Fundstellen
Haufe-Index 949393 |
Rpfleger 1994, 317 |