Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Prozesskostenhilferaten
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 11.10.1999; Aktenzeichen 7 F 110/98) |
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 15.07.1999; Aktenzeichen 7 F 110/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bingen/Rhein vom 11. Oktober 1999 und die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bingen/Rhein vom 15. Juli 1999 aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass dem Antragsteller von den gezahlten Prozesskostenhilferaten in Höhe von 3.300 DM ein Betrag von 399,30 DM zurückzuzahlen ist.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Zwar findet gemäß § 568 Abs. 2 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist; letzteres ist hier nicht der Fall. Der Rechtszug der weiteren Beschwerde ist jedoch wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet. Das Amtsgericht war unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständig, über die Erstbeschwerde des Antragstellers, bei der es sich um eine Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 ZPO) gehandelt hat, als Beschwerdegericht zu entscheiden.
Die (weitere) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller ist von den gezahlten Prozesskostenhilferaten in Höhe von 3.300 DM ein Betrag von 399,30 DM aus der Landeskasse zu erstatten.
Hat eine Partei im Rahmen der unter gleichzeitiger Anordnung von Raten bewilligten Prozesskostenhilfe Zahlungen über die Kostendeckung gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hinaus geleistet, so ist die Landeskasse zur Rückzahlung verpflichtet (KG JurBüro 1997, 32; Kalthoener/Büttner Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 404). So liegt die Sache hier. Der Antragsteller hat 399,30 DM über die Kostendeckung im Sinne des § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hinaus geleistet.
Kostendeckung im Sinne von § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist immer dann erreicht, wenn die Raten die bisher angefallenen Kosten ausgleichen. Da die bedürftige Partei nicht schlechter als eine vermögende gestellt werden darf, sind Kosten, die noch nicht angefallen oder noch nicht zur Zahlung fällig sind, nicht zu berücksichtigen (Kalthoener/Büttner a.a.O., Rn. 402 m.w.N.).
Bislang sind Kosten, die gegen die gezahlten Prozesskostenhilferaten in Höhe von 3.300 DM zu verrechnen sind, in Höhe von 2.900,70 DM angefallen. Kosten in Bezug auf den noch nicht entschiedenen Versorgungsausgleich sind demgegenüber noch nicht angefallen, weil insoweit auch von einer reichen Partei Zahlung noch nicht verlangt werden könnte. Gegenüber einer reichen Partei würden die den Versorgungsausgleich betreffenden Gebühren gemäß § 63 Abs. 1 GKG erst nach Beendigung der Instanz fällig. Eine frühere Fälligkeit – mit Einreichung der Antragschrift – gemäß § 61 GKG käme nicht in Betracht, weil das Versorgungsausgleichsverfahren als Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht zu den in dieser Vorschrift enumerativ aufgezählten Fällen gehört. Auch eine Vorschusspflicht einer reichen Partei nach § 65 Abs. 1 GKG käme nicht in Frage, weil nach § 65 Abs. 2 GKG Vorauszahlungen und Vorschüsse in Scheidungsfolgesachen nicht vorgesehen sind. Damit ist von dem Antragsteller ein Betrag von 399,30 DM (3.300 DM – 2.900,70 DM) überzahlt.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung ergibt sich aus § 36 Abs. 3 DV KostG. Danach ist die Rückzahlung von Kosten anzuordnen, soweit diese die Kostenforderung übersteigen. Die festgesetzten Monatsraten sind gemäß Nr. 4.1 der DB-PKHG vom 28.9.1985 (JBl. 1985, 175, 177) vom Kostenbeamten wie Kostenforderungen zu behandeln. Das hat zur Folge, dass überzahlte Raten wie Kosten zu behandeln und gemäß § 36 Abs. 3 DV KostG zurückzuzahlen sind (KG a.a.O.).
Unterschriften
Krüger, Sartor, Peters
Fundstellen
Haufe-Index 1481253 |
FamRZ 2000, 1095 |
JurBüro 2000, 259 |
MDR 2000, 604 |