Entscheidungsstichwort (Thema)

schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten

 

Verfahrensgang

AG Neuwied (Beschluss vom 15.07.1982; Aktenzeichen 16 F 428/80)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.12.1985; Aktenzeichen IVb ZB 46/83)

 

Tenor

I. Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuwied vom 15. Juli 1982 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von

  1. 192,00 DM in der Zeit vom 1. Februar 1981 bis 31. Dezember 1982,
  2. 180,58 DM ab dem 1. Januar 1983 zu zahlen.

2. Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners und die weitergehende Anschlußbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV. Der wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.304,00 DM festgesetzt.

V. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Rentner. Sie waren miteinander verheiratet. Ihre am 28. März 1961 geschlossene Ehe wurde auf den am 12. Juni 1979 zugestellten Antrag der Antragstellerin durch Urteil des Familiengerichts vom 6. Dezember 1979 geschieden. In der zuvor abgetrennten Folgesache betreffend den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertrug der Senat durch rechtskräftigen Beschluß vom 4. Mai 1981 (veröffentlicht in FamRZ 1981, 898) vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 175.80 DM auf das Konto der Antragstellerin. Hinsichtlich der vom Antragsgegner bereits bei Ende der Ehezeit bezogenen Rente der Unterstützungseinrichtung „R. gesellschaft” GmbH (im folgenden: Unterstützungskasse) sprach der Senat aus, daß der öffentlich-rechtliche Wertausgleich wegen §§ 1587 e Abs. 3, 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stattfinde, weil die vor Erreichen der Altersgrenze erwerbsunfähig gewordene Antragstellerin insoweit den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verlangen könne.

Vorliegend streiten die Parteien über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Durch Beschluß vom 15. Juli 1982 hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme der Antragstellerin gemäß §§ 1587 f, 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 170.50 DM zuerkannt und dazu ausgeführt: Der Antragsgegner erhalte seit Rechtshängigkeit des Antrags an Unterstützungsleistungen monatlich 341.00 DM. Hiervon stehe der Antragstellerin die Hälfte zu. Der volle Betrag sei auszugleichen, weil die gesamte Zeit der Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1961 bis 18. September 1975 die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB falle (1. März 1961 bis 31. Mai 1979). Anhaltspunkte dafür, daß der Anspruch gemäß § 1587 h BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen sein könne, lägen nicht vor.

Hiergegen richten sich die Beschwerde des Antragsgegners und die – unselbständige – Anschlußbeschwerde der Antragstellerin.

Der Antragsgegner trägt vor:

Die ihm gezahlte Unterstützung unterliege nicht dem Versorgungsausgleich, weil es sich um eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung der Unterstützungskasse handele. Auf keinen Fall seien diejenigen Beträge in den Ausgleich einzubeziehen, die aufgrund von vor der Eheschließung liegenden „Vordienstzeiten” gewährt würden; ohne deren Anrechnung würde er nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse anstatt 341,00 DM nur 199,00 DM erhalten. Hinzu komme, daß die Unterstützung inzwischen gekürzt worden sei. Schließlich sei das Ausgleichsverlangen der Antragstellerin als unbillig im Sinne des § 1587 h BGB anzusehen, weil ihre angemessene Altersversorgung durch eigene Renteneinkünfte und Vermögen gesichert sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den angefochtenen Beschluß abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Antragsgegners im einzelnen entgegen und macht insbesondere geltend, daß die gesamte Unterstützung trotz formaler Anrechnung von Vordienstzeiten letztlich nur aufgrund von Leistungen gewährt werde, die der Antragsgegner während der Ehe erbracht habe. Außerdem vertritt sie die Auffassung, daß sie an einer am 1. Januar 1981 erfolgten Anhebung der Unterstützung auf 384,00 DM monatlich teilhaben könne.

Sie beantragt im Wege der Anschlußbeschwerde,

ihr unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses über den zuerkannten Betrag hinaus ab dem 1. Februar 1981 eine weitere monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 21,50 DM – insgesamt mithin eine Ausgleichsrente in Höhe von 192,00 DM – zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat die Parteien mündlich angehört.

Zur Sachdarstellung im übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen, auf den Inhalt des Gesellschaftsvert...

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