Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens in Bausachen
Leitsatz (amtlich)
Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Dient das Gutachten der allgemeinen Prüfung, wer für einen Baumangel verantwortlich ist, handelt es sich nicht um Aufwendungen, die unmittelbar prozessbezogen sind.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 272/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 13.2.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 1.088 DM (= 17/25 von 1.600 DM).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Kosten des vorprozessual erstellten Privatgutachtens A, die 1.600 DM (netto, die Klägerin ist gem. ihrer Erklärung vom 6.2.2001 vorsteuerabzugsberechtigt) betragen, nicht zusteht.
1. Nach der st. Rspr. des Senats sind die Kosten der vorprozessualen Tätigkeit eines privaten Sachverständigen lediglich in Ausnahmefällen festsetzungsfähig. Sie sind nur dann zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich, wenn die Einholung des Gutachtens eine direkte Beziehung zum Rechtsstreit hat und die Partei bei objektiver Betrachtung auf die Zuziehung des Sachverständigen angewiesen war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
a) Das Gutachten A wurde am 4.3.1996 in Auftrag gegeben und sodann am 20.3.1996 erstellt. Daraufhin wartete die Klägerin mehr als 9 Monate ab, ehe sie unter dem 6.12.1996 ein Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagte einleitete. Anschließend verging nochmals nahezu ein Jahr, bis am 4.12.1997 Klage eingereicht wurde. Damit legt bereits der Zeitablauf nahe, dass die Klägerin den privaten Sachverständigen nicht mit Rücksicht auf die bevorstehende gerichtliche Auseinandersetzung beauftragte, sondern dass es ihr zunächst lediglich darum ging, Klarheit über die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen auf den Platten zu gewinnen, die die Beklagte verlegt hatte.
Die Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe sich subjektiv nicht in der Lage gesehen, die aufgetretenen Ausblühungen „in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu legen” (Schriftsatz vom 26.1.2001). Insofern diente das Privatgutachten dazu, der Klägerin ein Bild von den Verhältnissen zu vermitteln. Die Entscheidung, sich auf einen Rechtsstreit mit der Beklagten einzulassen, fiel erst später. Das reicht für den notwendigen unmittelbaren Prozessbezug des Gutachtens nicht hin.
b) Unabhängig davon erscheint es zweifelhaft, ob die Klägerin zur Rechtsverfolgung auf die Feststellungen des privaten Sachverständigen angewiesen war. Dass das Gefälle der verlegten Platten unzulänglich war und dies der Beklagten zugeschrieben werden musste, lag auf der Hand. Im Hinblick darauf war es im Interesse einer zweckentsprechenden Prozessführung nicht geboten, über das Beweissicherungsgutachten hinaus im Vorfeld noch ein Privatgutachten fertigen zu lassen.
2. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1953 der Anlage zu § 11 Abs. 1 GKG.
Kaltenbach Dr. Menzel Weller
Fundstellen
Haufe-Index 1107630 |
BauR 2002, 1131 |
VersR 2002, 1531 |
GuG 2003, 252 |