Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens
Leitsatz (amtlich)
Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn sie dem Haftpflichtversicherer der Partei nicht prozessbezogen, sondern zur Prüfung der Einstandspflicht entstanden sind.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 451/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 30.1.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zu 3) zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 938,89 EUR (= 1.836,30 DM).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zu Recht abgelehnt, der Beklagten zu 3) einen Anspruch auf Erstattung der streitigen Kosten, die im Vorfeld des Rechtsstreits für den Sachverständigen O. angefallen sind, zuzubilligen.
1. Die Beklagte zu 3) macht diesbezüglich einen Betrag von 1.836,30 DM geltend. Soweit darin ein Mehrwertsteueranteil enthalten ist, scheidet eine Festsetzung gegenüber dem Kläger bereits deshalb aus, weil die Beklagte zu 3) keine Erklärung gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben hat. Im übrigen und grundsätzlich ist zu sehen:
a) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Beklagte zu 3) den Sachverständigen O. vergütet hat. In dem Schriftsatz vom 23.4.2001 heißt es nämlich, dieser sei von ihrem Haftpflichtversicherer beauftragt worden. Insofern hätte erläutert werden müssen, wieso es letztlich gleichwohl Sache der Beklagten zu 3) gewesen sein soll, die Rechnung des Sachverständigen zu bezahlen.
b) Selbst wenn die Beklagte zu 3) mit den Kosten des Sachverständigen O. belastet wäre, könnte sie mit dem Festsetzungsantrag nicht durchdringen.
aa) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind die Kosten der vorprozessualen Tätigkeit eines privaten Sachverständigen nur in Ausnahmefällen festsetzungsfähig. Denn sie sind allenfalls dann zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich, wenn die Einholung des Gutachtens eine direkte Beziehung zum Rechtsstreit hat. Insofern kommt es darauf an, ob das Gutachten von vornherein mit dem Ziel der gerichtlichen Geltendmachung der später eingeklagten Forderungen oder der Abwehr der gerichtlich verfolgten fremden Ansprüche in Auftrag gegeben wurde.
Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, ist nicht verlässlich festzustellen. Als der Sachverständige O. beauftragt wurde und danach am 27.3.1998 einen Ortstermin wahrnahm, zeichnete sich der hiesige Rechtsstreit, der erst mit Schriftsatz vom 23.8.1999 eingeleitet wurde, noch nicht konkret ab. Zunächst stand vorrangig zur Prüfung an, ob der hinter der Beklagten zu 3) stehende Versicherer einstandspflichtig war und ob man sich gegebenenfalls auf einen Prozess mit dem Kläger einlassen sollte.
bb) Unabhängig davon war die Beklagte zu 3) dem Gebot sparsamer Prozessführung entsprechend gehalten, den Sachverhalt im Wege des gerichtlichen Beweisverfahrens klären zu lassen. Die Beauftragung eines Sachverständigen war daher nur gerechtfertigt, wenn die Beklagte zu 3) sonst ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht hätte gerecht werden können oder mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage gewesen wäre, den Beweismitteln des Klägers oder einem für sie ungünstigen Gutachten entgegen zu treten.
Dafür ist kein hinreichender Vortrag gemacht. Die zwingende Notwendigkeit, dass der Sachverständige Ortmann die Örtlichkeit in Augenschein nahm, lässt sich schon im Hinblick auf die umfangreiche Dokumentation durch Bildmaterial, die im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens erfolgte, nicht erkennen.
2. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Menzel
Fundstellen
Haufe-Index 1107737 |
VersR 2004, 802 |
ZfS 2002, 298 |