Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauhandwerkersicherungshypothek auf Grundstück eines Landkreises
Normenkette
BGB §§ 648, 648a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 15.03.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.3.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin kann nicht die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen (§§ 883, 885 BGB). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB.
Es ist umstritten, ob der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB gegeben ist, wenn die Bestellerin eine insolvenzunfähige juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach einer Ansicht besteht der Anspruch gem. § 648 BGB auch in diesem Fall (LG Ravensburg, BauR 2004, 1793; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB, 17. Aufl., Anh. 1 Rz. 45; Kleine-Möller/Merl/Siebert, Handbuch des privaten Baurechts, 4. Aufl., § 22 Rz. 209). Dabei wird insb. darauf verwiesen, dass der Wortlaut des § 648 BGB - anders als derjenige des § 648a BGB - keine entsprechende Einschränkung enthält. Nach anderer Ansicht rechtfertigt das fehlende Sicherungsbedürfnis des Unternehmers den Ausschluss des Anspruchs gem. § 648 BGB, wenn er einen Werkvertrag mit einer insolvenzunfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossen hat (OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 469; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 648 Rz. 1; Münchener Kommentar BGB/Busche, 5. Aufl., § 648 Rz. 8; Messerschmidt/Voit/Hildebrandt, Privates Baurecht, § 648 Rz. 6).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, die einen Anspruch gem. § 648 BGB gegen insolvenzunfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts ausschließt § 648 BGB dient der Sicherung des Unternehmers bezüglich seiner Geldforderungen aus dem Werkvertrag (Palandt/Sprau, a.a.O., § 647 Rz. 1). Bei insolvenzunfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedarf es dieser Sicherung nicht.
Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass § 648 BGB die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers sichern solle und juristische Personen des öffentlichen Rechts vor einer Zwangsvollstreckung nicht geschützt seien, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Wenn mit § 648 BGB die Zwangsvollstreckung gesichert werden soll, geschieht dies im Rahmen und in Verfolgung der allgemeinen Zielsetzung der §§ 647, 648 und 648a BGB. Die allgemeine Zielsetzung dieser Vorschriften ist bereits oben beschrieben. Die Vorschriften dienen der Sicherung des Unternehmers hinsichtlich seiner Geldforderungen. Gegenüber insolvenzunfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts besteht jedoch, wie ausgeführt, ein solches Sicherungsbedürfnis nicht.
Das fehlende Sicherungsbedürfnis war der Anlass für die einschränkende Regelung des § 648a Abs. 6 BGB, nach der die Abs. 1 bis 5 des § 648a BGB keine Anwendung finden, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB (2008), § 648a Rz. 6). Es erscheint richtig, den in § 648a Abs. 6 BGB zum Ausdruck gekommenen Gedanken auch im Rahmen des § 648 BGB zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung kann im Wege der teleologischen Reduktion des § 648 BGB erfolgen (Münchener Kommentar BGB/Busche, a.a.O.).
Damit besteht kein Anspruch gem. § 648 BGB gegen den Antragsgegner, da er als Landkreis eine insolvenzunfähige juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§§ 12 Abs. 1 InsO, 8a AG ZPO/ZVG/InsO Rheinland-Pfalz).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2596408 |
NJW-RR 2010, 1682 |
IBR 2010, 623 |
NZBau 2011, 34 |
NotBZ 2011, 103 |