Leitsatz (amtlich)
Der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB a.F. (§ 650 e BGB), wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
Normenkette
BGB a.F. § 648a; BGB § 650e
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 4 O 407/18) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 21.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 407/18 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Verfügungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu Recht zurückgewiesen und folgerichtig den zusprechenden Beschluss des AG Köln vom 24.09.2018 - 118 C 403/18 - aufgehoben.
Die Verfügungsklägerin kann die begehrte Vormerkungseintragung nicht gemäß § 883 Abs. 1 BGB verlangen, denn ihr steht kein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 Abs. 1 BGB a.F. - als der dafür allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu. Das Landgericht hat diesen Anspruch zutreffend im Hinblick auf die in § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. enthaltene Regelung verneint.
Nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 des § 648a BGB a.F. besteht kein Anspruch auf eine in dieser Norm geregelte Bauhandwerkersicherung, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. Dieser Regelungsgehalt ist auf den in § 648 BGB a.F. normierten Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu übertragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. analog anzuwenden ist (so das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung sowie Hogenschurz, NJW 1999, 2576) oder diese Norm im Wege einer teleologischen Reduktion den Anwendungsbereich des § 648 Abs. 1 BGB a.F. einschränkt (so OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.09.2007 - 8 W 44/07 = NJW-RR 2008, 469; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.04.2010 - 12 W 178/10 = NZBau 2011, 34, 35; vgl. zu dem seit dem 01.01.2018 im Kraft getretenen § 650e BGB: MüKo-Busche, BGB, 7. Aufl. 2018, § 650e Rz. 9), denn in beiden Fällen bestehen die übereinstimmenden Voraussetzungen, dass eine planwidrige Regelungslücke (dazu 1.) und eine vergleichbare und damit übertragbare Interessenlage (dazu 2.) vorliegen (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Einleitung Rz. 48-49), und entgegen den Berufungseinwänden sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt. Zudem handelt es sich bei der Beklagten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist (dazu 3.).
1. planwidrige Regelungslücke
Nach Ansicht des Senats hat der Gesetzgeber die in § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. aufgestellte Regelung, dass der Werkunternehmer keinen Anspruch auf Erteilung einer Bauhandwerkersicherung gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat, entgegen seiner Regelungsabsicht und damit planwidrig nicht auf den in § 648 Abs. 1 BGB a.F. normierten Anspruch des Werkunternehmers auf Einräumung einer Sicherungshypothek übertragen.
a. Die in § 648 BGB a.F. und § 648a BGB a.F. geregelten Sicherungen für die Geldforderungen des Bauwerkunternehmers dienen beide als Ausgleich dafür, dass dieser vorleistungspflichtig ist und somit das Insolvenzrisiko des Bestellers zu tragen hat (vgl. Hogenschurz, NJW 1999, 2576). Beide Vorschriften gehen also von derselben Grundkonstellation aus, was - vorbehaltlich der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit im Einzelnen - eine einheitliche Regelung nahe legt.
b. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist weiter die insoweit im Rahmen der Insolvenzordnung bestehende Besonderheit zu beachten, dass das Insolvenzverfahren hinsichtlich des Vermögens solcher Rechtspersönlichkeiten nicht uneingeschränkt stattfindet. Vielmehr schränkt der vorliegend maßgebliche § 12 Abs. Abs. 1 Nr. 2 InsO den in § 11 Abs. 1 Satz 1 InsO enthaltenen allgemeinen Grundsatz, wonach das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts stattfinden kann, dahingehend ein, dass dies nicht für unter der Aufsicht eines (Bundes-)Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, "wenn das Landesrecht dies bestimmt". Diese - entgegen dem Einwand der Verfügungsklägerin - auch als Insolvenzunfähigkeit bezeichnete Regelung (vgl. MüKo-Ott/Vuia, InsO-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 12 Rz. 1) bezweckt, die Funktionsfähigkeit bestimmter öffentlicher Organisationen auch in finanziellen Krisensituationen insofern aufrechtzuerhalten, a...