Leitsatz (amtlich)
§ 7 ZSEG ermöglicht auch eine Parteivereinbarung über die einem Sachverständigen zu erstattenden Auslagen.
Normenkette
ZSEG § 7
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 522/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 9.4.2001 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. § 7 ZSEG ermöglicht auch eine Parteivereinbarung über die einem Sachverständigen zu erstattenden Auslagen.
Allerdings weist der Vertreter der Staatskasse zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob eine Vereinbarung der Parteien über einen anderweitigen Ersatz von Aufwendungen die Staatskasse bindet, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (vgl. die Nachweise bei Meyer/Höver, ZSEG, 21. Aufl., § 7 ZSEG Rz. 1.3).
Der Senat folgt der auch vom OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.11.1989 – 4 U 170/88) vertretenen Ansicht, wonach die Parteien in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1 ZSEG rechtswirksam auch eine Vereinbarung über die Höhe der dem Sachverständigen zu erstattenden Auslagen treffen können (so auch OLG Stuttgart Rpfleger 1986, 112; LAG Düsseldorf JurBüro 1992, 765 [766] unter 4. a)).
Meyer/Höver meinen demgegenüber, aus der systematischen Stellung des § 7 ZSEG ergebe sich, dass die Parteivereinbarung sich nur auf die Leistungsentschädigung des Sachverständigen beziehen könne. Dem Senat erscheint indes zweifelhaft, ob der Gesetzgeber das Problem überhaupt gesehen und demzufolge durch die gewählte Gesetzessystematik den Anspruch eines Sachverständigen auf Ersatz von Aufwendungen aus dem Regelungsbereich des § 7 ZSEG ausschließen wollte.
Das weitere Argument, für eine Vereinbarung über die Aufwendungen des Sachverständigen bestehe kein Bedürfnis, da er diese grundsätzlich nur in der tatsächlich entstehenden Höhe verlangen könne, ist nicht stichhaltig. Denn § 8 ZSEG schreibt für bestimmte Aufwendungen Festbeträge vor. Dass diese Beträge nach der individuellen Kalkulation des Sachverständigen seinen tatsächlichen Aufwand nicht abgelten, liegt auf der Hand. Sind die Prozessparteien in einer derartigen Situation mit der dem Sachverständigen tatsächlich entstehenden und begehrten höheren Aufwandentschädigung einverstanden, besteht kein praktisches Bedürfnis, dieser Vereinbarung die rechtliche Wirksamkeit abzusprechen (so zutreffend Herget, KoRspr. Nr. 35 zu § 7 ZSEG).
Der Senatsbeschluss vom 15.2.1985 (OLG Koblenz v. 15.1.1985 – 14 W 43/85) ist noch zur alten Fassung des § 7 ZSEG ergangen und daher überholt.
Nach alledem musste die Beschwerde mit den Nebenentscheidungen aus § 16 Abs. 5 ZSEG zurückgewiesen werden.
Kaltenbach Stein Weller
Fundstellen
Haufe-Index 1107617 |
FamRZ 2002, 411 |
NJW-RR 2002, 430 |
MDR 2001, 1077 |
AGS 2002, 137 |