Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Aufwendungen für Hilfskräfte
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen für Hilfskräfte werden dem gerichtlichen Sachverständigen nur erstattet, soweit er sie bereits getragen hat. Ist der Sachverständige lediglich einer entsprechenden Verbindlichkeit ausgesetzt, besteht weder ein Entschädigungsanspruch noch ein Freistellungsanspruch gegen die Staatskasse.
2. Der erforderlichen Aufwand zur Beauftragung, Einweisung und Überwachung der Hilfskräfte wird dem Sachverständigen ebenfalls erstattet.
Besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Sachverständige lediglich seinen Aufwand für eine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Entschädigungsantrages geltend macht, ist eine Erstattung abzulehnen.
Normenkette
ZSEG §§ 8, 14
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 335/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr.
gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 9.5.2001 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Das – nach § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 ZSEG zulässige – Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag des Beschwerdeführers nachzukommen und zu seinen Gunsten eine Entschädigung von 1.584,14 DM festzusetzen.
1. Die begehrte Entschädigung betrifft Kosten, die damit in Zusammenhang stehen, dass der Beschwerdeführer als gerichtlicher Sachverständiger Hilfskräfte und Hilfsmittel herangezogen hat, um den Beweisbeschluss vom 5.5.1999 auszuführen. Dabei geht es zum einen um die Beauftragung eines Klempners; dessen Aufgabe war es, Dach- und Wandöffnungen herzustellen, damit die nach dem Beweisbeschluss erforderliche Untersuchung durchgeführt werden konnte, und sie dann wieder zu verschließen. Zum anderen handelt es sich um die Beschaffung eines Gerüsts, das den Zugang zu den untersuchten Stellen ermöglichte.
2. Anknüpfungspunkt für den vom Beschwerdeführer verfolgten Entschädigungsanspruch ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG. Danach werden einem Sachverständigen grundsätzlich alle Kosten ersetzt, die zur Vorbereitung und Erstattung des in Auftrag gegebenen Gutachtens notwendig waren. Dazu gehören im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge auch die für den Beschwerdeführer angefallenen Handwerker- und Gerüstkosten. Das LG hat jedoch zutreffend darauf abgehoben, dass eine Entschädigung des Beschwerdeführers dieserhalb solange nicht in Betracht kommt, wie er hier seinerseits nicht durch Zahlungen in Vorlage getreten ist. Insofern steht der beantragten Festsetzung im Wege, dass der Beschwerdeführer bisher keine finanziellen Aufwendungen hatte, sondern nur mit – noch unerfüllten – Verbindlichkeiten belastet ist.
a) Die Erstattungsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG hat ihrem Wortlaut nach „aufgewendete” Kosten zum Gegenstand. Daraus ist zu ersehen, dass sie dem Sachverständigen keinen Anspruch gibt, wenn er selbst noch keine finanziellen Mittel eingesetzt hat. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass derjenige, der lediglich Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt ist, dieserhalb keinen Aufwendungsersatz in Geld verlangen darf (vgl. Selb in Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 257 Rz. 6). Von daher kann sich allein die Frage stellen, ob es dem Beschwerdeführer gestattet ist, die Staatskasse gem. § 257 BGB auf Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen. Das ist jedoch zu verneinen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG sieht einen solchen Weg nicht vor. Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass Personen, die ein Sachverständiger zur Erstellung seines Gutachtens heranzieht, keinen eigenen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse erhalten sollen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 8 Rz. 14). Eben das würde aber letztlich geschehen, wenn die Staatskasse die Verpflichtungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit begründet hat, übernehmen müsste.
b) Ein Sachverständiger, der sich durch finanzielle Vorleistungen überfordert sieht, die er zur Erfüllung seines Auftrags erbringen muss, hat die Möglichkeit, dafür einen Vorschuss gem. § 14 Abs. 2 ZSEG zu beantragen. Er wird gewährt, wenn dem Sachverständigen der Einsatz eigener Mittel insbesondere wegen der Höhe der Aufwendungen nicht zugemutet werden kann. Einen solchen Vorschuss hat der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Im übrigen ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass im konkreten Fall die sachlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ZSEG erfüllt wären.
3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beauftragung des Klempners und der Beschaffung des Gerüsts eine Entschädigung für den Einsatz eigener Arbeitszeit und für Büroaufwand begehrt, kann dem ebenfalls nicht entsprochen werden. Das beruht allerdings entgegen der Auffassung des LG nicht darauf, dass es sich hierbei um Gemeinkosten i.S.d. § 8 Abs. 2 ZSEG handelte, die erst zur selben Zeit wie die streitigen Handwerker- und Gerüstkosten ersetzt werden könnten. Die Entschädigung scheitert aber daran, dass der Besch...