Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Vollstreckungsklausel - dänischer Titel

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zweck von Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ setzt keine gesteigerten Anforderungen an die Förmlichkeiten einer Zustellung voraus. Etwaige Zustellungsmängel, insb. ein Verstoß gegen das Übersetzungserfordernis nach Art. 5 HZÜ i.V.m. § 3 des Ausführungsgesetzes, können deshalb grundsätzlich geheilt werden, soweit die nationalen Vorschriften dies gestatten.

 

Normenkette

EuGVÜ Art. 46 Nr. 2, Art. 47 Nr. 1; HZÜ § 5; AusfG § 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 1 O 444/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.11.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner in Dänemark ein Versäumnisurteil vom 9.3.2006 erwirkt (Bl. 4-6 GA), durch das der Antragsgegner zur Zahlung von 236.566,44 DKK nebst Zinsen sowie Prozesskosten i.H.v. 10.250 DKK verurteilt wurde. Auf Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Gerichtsbeschluss vom 6.4.2006 der Betrag der von dem Antragsgegner zu zahlenden Kosten auf 35.134 DKK erhöht (Bl. 8-17 GA). Beide Entscheidungen gingen dem Antragsgegner in dänischer Sprache zu.

Der Antragsgegner erhob mit Schreiben vom 17.3.2006 Einspruch gegen das Versäumnisurteil. Dieser wurde von dem dänischen Gericht durch Beschluss vom 7.6.2006 (Bl. 50-52 GA) mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner habe keine Sicherheit für die Kosten geleistet, obwohl ihm eine entsprechende Aufforderung in deutscher Sprache zugegangen sei.

Durch Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.11.2006 wurde antragsgemäß angeordnet, das Versäumnisurteil des AG in Aarhus/Dänemark vom 9.3.2006, Az. BS 2-4594/04, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin binnen 14 Tagen den Betrag von 236.566,44 DKK nebst Prozesszinsen i.H.v. 1,8 % pro Monat seit dem 1.9.2004 sowie Prozesskosten i.H.v. 10.250 DKK zu zahlen, und der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG West/Dänemark vom 6.4.2006, Az. V.L. B-0625-06, durch den die Kostenentscheidung des vorstehenden Urteils des AG Aarhus vom 9.3.2006 dahin geändert wurde, dass der Kostenbetrag von 10.250 DKK auf 35.134 DKK erhöht wurde, mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Gegen den ihm am 14.12.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 10.1.2007 Einspruch eingelegt. Er hat darauf verwiesen, verschiedene Schreiben nur in dänischer Sprache erhalten zu haben, so dass er sie nicht habe bearbeiten können. Des Weiteren seien seine Forderungen nicht berücksichtigt worden. Auch hätte er dem Gericht in Dänemark mitgeteilt, dass er an dem Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne.

Die Antragstellerin, die der Beschwerde entgegentritt, weist darauf hin, dass das dänische Recht eine Zustellung des Versäumnisurteils und der Kostenentscheidung nicht verlangt. Deshalb müsse es genügen, wenn nach nationalen Regeln eine Zustellung erfolge oder etwaige Zustellungsmängel geheilt würden. Das Haager Zustellungs-übereinkommen und das deutsch-dänische Zusatzeinkommen seien hinsichtlich der Zustellung nicht anzuwenden, da es nicht um eine von einer Behörde bzw. von einem Gericht vorzunehmende Zustellung in eines anderes Land gehe. Unter den Umständen des vorliegenden Falles müssten jedenfalls etwaige Zustellungsmängel durch den tatsächlichen Zugang der maßgeblichen Schriftstücke als geheilt angesehen werden.

II. Die Beschwerde hat keinem Erfolg.

Im Verhältnis zu Dänemark bestimmen sich die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer in Dänemark ergangenen Entscheidung nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 i.d.F. des 4. Beitrittsübereinkommens (EuGVÜ). Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19.10.2005, durch das die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (EuGVVO) im Wesentlichen mit unmittelbarer Wirkung anwendbar werden, ist noch nicht in Kraft.

Der Einspruch des Antragsgegners vom 10.1.2007 ist im Sinne dieses Gesetzes als Beschwerde anzusehen. Diese ist gem. Art. 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ i.V.m. §§ 11, 13 Abs. 2 AVAG form- und fristgerecht eingelegt. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es angesichts der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem in einem Vertragsstaat ergangenen Urteil kann nur aus einem der in den Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Auch das Fehlen der nach Art. 33 Abs. 3, 46, 47 EuGVÜ vorzulegenden Urkunden ist ein Ablehnungsgrund.

Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ verlangt bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Recht...

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