Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarkeitserklärung hinsichtlich eines dänischen Versäumnisurteils

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf eine im Jahre 2004 in Dänemark eingereichte Klage findet noch nicht die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO, Brüssel - I - VO, Art. 66 Abs. 2 lit. A) Anwendung, sondern noch das Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ). Die EuGVVO vom 22.12.2000 ist erst durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19.10.2005 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.11.2005, Nr. L 299/62 und vom 04.04.2007, Nr. L 94/70) am 01.07.2007 für und im Verhältnis zu Dänemark in Kraft getreten.

2. Die Übergangsbestimmung des Art. 9 Abs. 2 a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.11.2005 greift nur für Konstellationen, in denen Klagen im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhoben worden sind, und nach diesem Zeitpunkt, d.h. nach dem 01.07.2007, erlassene Urteile gemäß dem Abkommen jedoch anerkannt und vollstreckt werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2007 - 2 U 219/07 - OLGR 2007, 797).

 

Normenkette

VO Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO, Brüssel - I -VO, Art. 66 Abs. 2 lit. A)

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 29.01.2009; Aktenzeichen 1 O 462/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils des Gerichts zu Svendborg (Dänemark) vom 04.04.2007 (BS 37-88/2004) beantragt. Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat dem Antrag durch Beschluss vom 29.01.2009 (GA 50) entsprochen und angeordnet, dass das vorbezeichnete Urteil, das am 10.11.2008 zugestellt wurde (GA 36) mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 20.02.2009 zugestellt worden (GA 55).

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 26.02.2009 bei Gericht eingegangen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tag.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Im Verhältnis zu Dänemark bestimmen sich die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung einer in Dänemark ergangenen Entscheidung nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens (EuGVÜ).

Auf das vorliegende Verfahren findet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - noch nicht die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO, Brüssel - I -VO, Art. 66 Abs. 2 lit. A) Anwendung. In Dänemark galt zur Zeit der Klageeinreichung am 13.02.2004 noch das Europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ). Denn die EuGVVO vom 22.12.2000 ist erst durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19.10.2005 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.11.2005, Nr. L 299/62 und vom 04.04.2007, Nr. L 94/70 am 01.07.2007 für und im Verhältnis zu Dänemark) in Kraft getreten (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Anh. I zu Art. 1 EuGVVO Rn. 1). Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Übergangsbestimmung des Art. 9 Abs. 2 a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.11.2005 greift vorliegend nicht, da dort Konstellationen behandelt werden, in denen die Klagen im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhoben worden sind, und nach diesem Zeitpunkt, d.h. nach dem 01.07.2007, erlassene Urteile gemäß dem Abkommen jedoch anerkannt und vollstreckt werden sollen. Vorliegend ist das Versäumnisurteil aber bereits im April 2007, d.h. vor dem Inkrafttreten des Abkommens, ergangen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14.06.2007 ...

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