Entscheidungsstichwort (Thema)

Führungsaufsicht. Weisungen. Wohnadresse. Wohnsitz. forensische Ambulanz

 

Leitsatz (amtlich)

a) Für eine Weisung an den Verurteilten, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft der Strafvollstreckungskammer seine genaue Wohnanschrift mitzuteilen, besteht keine gesetzliche Grundlage.

b) Die dem Verurteilten erteilte Weisung, sich erstmals innerhalb von zwei Wochen nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und sodann im Abstand von meximal einem Monat bei der für seinen Wohnort zuständigen forensischen Ambulanzvorzustellen, genügt den Bestimmtheitsanforderung an eine strafbewehrte Weisung, weil sich die für seinen Wohnort zuständige psychotherapeutische Ambulanz ohne weiteres ermitteln lässt.

 

Normenkette

StGB § 68b

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 21.05.2014; Aktenzeichen StVK 224/14)

StA Trier (Aktenzeichen 8008 Js 12576/07)

GStA Koblenz (Aktenzeichen 4 Ws GSTA 267/14)

 

Tenor

Die sofortige und zugleich einfache Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 21. Mai 2014 wird auf seine Kosten (§ 473 As. 1 Satz 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die unter Ziffer III. 1 erteilte Weisung entfällt.

 

Gründe

Die angefochtene Entscheidung entspricht mit Ausnahme der Weisung zu Ziffer III. 1. der Sach- und Rechtslage. Die nicht ausgeführte Beschwerde kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Zur Begründung wird auf die dem Verurteilten von hier aus bekannt gegebene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 17. Juni 2014 (VH Bl. 148 ff.) Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Für die Weisung III. 1., wonach der Verurteilte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft der Strafvollstreckungskammer seine genaue Wohnanschrift mitzuteilen hat, besteht keine gesetzliche Grundlage. Eine solche findet sich insbesondere nicht in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift besteht die erforderliche Meldepflicht nur gegenüber der Aufsichtsstelle (Senat, Beschluss 2 Ws 320/12 vom 27.06.2012). Eine erweiternde Auslegung auch als - nicht strafbewehrte - Weisung gemäß § 68b Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, da ansonsten die nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 8 StGB gesetzlich definierte Zuständigkeit der Aufsichtsstelle zur Wohn- und Aufenthaltsüberwachung ins Leere liefe (Senat a.a.O.). Die Weisung, welche die Strafvollstreckungskammer als Mitteilungsadressaten vorsieht, kann daher keinen Bestand haben (vgl. Senat, Beschluss 2 Ws 854/12 vom 05.10.2012).

2. Die dem Verurteilten erteilte Weisung, sich erstmals innerhalb von zwei Wochen nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und sodann im Abstand von maximal einem Monat bei der für seinen Wohnort zuständigen forensischen Ambulanz vorzustellen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB) an eine strafbewehrte Weisung, weil sich die für den Wohnort des Verurteilten zuständige psychotherapeutische Ambulanz ohne weiteres ermitteln lässt (Senat, Beschluss 2 Ws 744/13 vom 22.01.2014, S. 8). Inzwischen ist der Verurteilte nach A. an der U. entlassen worden. Da in Rheinland-Pfalz zwei psychotherapeutische Ambulanzen der Justiz eingerichtet sind, und zwar in Trier und in Ludwigshafen, die beide für alle in Rheinland-Pfalz wohnhaften Probanden zuständig sind (Quellen: http://www.mjv.rlp.de/Justizvollzug/Psychotherapeutische-Ambulanzen-der-Justiz/ PAJu-Trier/; http://www.mjv.rlp.de/Justizvollzug/Psychotherapeutische-Ambulanzen-der-Justiz/PAJu-Ludwigshafen/), kann der Verurteilte grundsätzlich wählen, in welche der beiden psychotherapeutischen Ambulanzen er sich begibt. Dass dem Verurteilten eine Wahlmöglichkeit verbleibt, berührt das Bestimmtheitsgebot gleichfalls nicht. Denn es steht fest, dass er gegen die strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB verstößt, wenn er sich bei keiner der beiden genannten Einrichtungen in der von der Strafvollstreckungskammer geforderten Frequenz vorstellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7592224

NStZ-RR 2015, 171

NStZ-RR 2015, 5

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