Leitsatz (amtlich)
Für eine zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage eines Steuerbescheids, der bislang noch nicht erlassen worden ist, besteht nur dann wegen Unmöglichkeit der Leistungsverpflichtung kein Raum, wenn Schuldner alles getan hat, damit das Finanzamt den Steuerbescheid erlassen kann. Darlegungs- und Beweispflichtig ist insoweit der Vollstreckungsschuldner.
Normenkette
FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 888
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13.03.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Teilversäumnisbeschluss vom 09.01.2017 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 sowie die für die genannten Jahre ergangenen Steuerbescheide vorzulegen. Mit Beschluss vom 13.03.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - gegen ihn ein Zwangsgeld zur Erzwingung der vorgenannten Handlungen in Höhe von 500,00 EUR, ersatzweise je 50,00 EUR ein Tag Zwangshaft, verhängt. Gegen den Beschluss hat der Schuldner Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat er die Gewinn- und Verlustrechnungen für das Jahr 2014 und 2015 sowie den Steuerbescheid für 2014 vorgelegt. Der Senat hat ihm mit Verfügung vom 26.4.2017 aufgegeben, darzulegen und nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht stehende getan hat, um eine Entscheidung des Finanzamtes über seine Steuerlast für das Jahr 2015 zu ermöglichen. Bis heute und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist blieb das Schreiben unbeantwortet.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 120 Abs.1 FamFG, 888, 793, 567 ff. ZPO statthaft und auch zulässig, das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Verpflichtung nach dem Teilversäumnisbeschluss ist zwar inzwischen teilweise erfüllt. Es fehlt aber immer noch die Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2015.
Dem Vorbringen des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass der Bescheid noch nicht ergangen ist. Eine dem Schuldner unmögliche Leistung, die nicht von seinem Willen abhängig ist, darf nicht mit Zwangsmitteln erzwungen werden. Die Verhängung eines Zwangsgeldes wäre unzulässig (vgl. Thomas-Putzo ZPO 38. Aufl. § 888 Rn 3). Hier hat der Schuldner den Bescheid noch nicht in Besitz, sodass er ihn grundsätzlich auch nicht vorlegen kann. Von einer unmöglichen Leistungsverpflichtung kann aber nicht ausgegangen werden, solange der Schuldner nicht alles getan hat, damit das Finanzamt den Steuerbescheid erlassen kann (vgl. OLG München OLGR 1996, 58, das überzeugend den Vergleich zu den Fällen, in denen der Schuldner der Mitwirkung eines Dritten zur Erbringung der geschuldeten Leistung bedarf, zieht). Hier hat der Schuldner nicht dargelegt und nachgewiesen, dass er die Steuererklärung für das Jahr 2015 abgegeben hat. Das Zwangsgeld ist daher nach wie vor gerechtfertigt, auch in der festgesetzten Höhe.
Fundstellen
Haufe-Index 11196585 |
FuR 2018, 324 |
MDR 2017, 1325 |