Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Ratsgebühr. Mahn- und Korrespondenzanwaltskosten. Verhandlungsgebühr für einen Beweisaufnahmetermin vor dem beauftragten Richter und Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO
Normenkette
ZPO §§ 361, 370; BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 26.02.1992; Aktenzeichen 9 O 322/85) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Koblenz vom 26. Februar 1992 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 1991 von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.979,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Januar 1992 festgesetzt.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.123,32 DM) haben zu tragen:
Die Klägerin 72,5 %,
die Beklagten 27,5 %.
Die gerichtlichen Kosten der erfolglosen Beschwerde (Wert: 814,61 DM) fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
Die Klägerin erwirkte durch B. Mahnanwälte gegen den im Bezirk des Landgerichts K. wohnhaften, während des späteren Rechtsstreits verstorbenen Beklagten D. D. einen vom 7. Januar 1985 datierenden Mahnbescheid über 70.140,13 DM nebst Zinsen. Nachdem der Beklagte durch Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in S. am 13. Februar 1985 insgesamt Widerspruch erhoben hatte, zahlte er am 21. Mai 1985 45.000,– DM. In diesem Umfang erklärte die Klägerin daraufhin beim Landgericht K. als Prozeßgericht die Hauptsache für erledigt. Zur mündlichen Verhandlung ordnete der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Ladung mehrerer Zeugen an. Ein Zeuge teilte mit, daß er am Terminstag verhindert sei. Er wurde daraufhin noch vor dem Kammertermin durch den Vorsitzenden der Zivilkammer auf beauftragten Richter vernommen. In dem Beweisaufnahmetermin vom 17. Februar 1986 sind ausweislich der Sitzungsniederschrift Anträge nicht gestellt worden. In der ersten mündlichen Verhandlung bei der Kammer etwa einen Monat später erging ein klagestattgebendes Versäumnisurteil. Nach Einspruch wurde die Klage wegen eines Betrages von 1.319,02 DM zurückgenommen. Nach einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Zahlung (12.225,63 DM) erklärten die Parteien die Hauptsache wegen insgesamt 57.225,63 DM übereinstimmend für erledigt.
Im August 1987 starb der Beklagte; der Rechtsstreit wurde von den Erben, der Ehefrau und den 4 noch minderjährigen Kindern, ohne Anwaltswechsel fortgesetzt.
Das daraufhin ergangene Urteil des Landgerichts wurde von der Klägerin und den Beklagten angefochten. In seinem Berufungsurteil hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. das Versäumnisurteil wegen eines Betrages von 7.789,93 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die weitergehende Klage unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Den Beklagten wurden die Säumniskosten auferlegt. Im übrigen haben
die Klägerin 1/3
die Beklagten 2/3
der Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind anders gequotelt.
Den Streitwert für das Verfahren erster Instanz hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. in seiner Beschwerdeentscheidung vom 22. Januar 1990 (10 W 858/89) wie folgt festgesetzt:
Im Kostenfestsetzungsverfahren meldete die Klägerin unter anderem die Kosten ihrer B. Mahn- und Korrespondenzanwälte zur Ausgleichung an. Auch bat sie um Festsetzung einer Verhandlungsgebühr für den Beweisaufnahmetermin vor dem beauftragten Richter.
Die Beklagten meldeten unter anderem eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zur Kostenausgleichung an.
Durch den angefochtenen Beschluß sind statt der Mahn- und Korrespondenzanwaltskosten der Klägerin lediglich die Kosten von 4 (fiktiven) Informationsreisen vom Geschäftssitz der Klägerin zum Kanzleisitz der Prozeßbevollmächtigten als erstattungsfähig anerkannt worden. Die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr für den Beweisaufnahmetermin vor dem beauftragten Richter hat die Rechtspflegerin abgelehnt. Den Beklagten ist dagegen die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zugebilligt worden.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer infolge Nichtabhilfe als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung. Sie meint, Mahnanwaltskosten seien jedenfalls anteilig zu erstatten, weil die beiden Teilzahlungen des Erblassers zeigten, daß allenfalls mit einem Teilwiderspruch zu rechnen gewesen sei. Jedenfalls sei ihr für die vorprozessuale Tätigkeit der späteren Mahnanwälte eine Ratsgebühr nach § 20 BRAGO zu erstatten. Neben den zugebilligten Kosten der 4 Informationsreisen seien auch pauschal 50,– DM als Kosten „notwendiger weiterer schriftlicher bzw. fernmündlicher Informationen der Prozeßbevollmächtigten” zu erstatten. Da eine Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung voraussetze, müsse für den Beweisaufnahmetermin vor dem ...