Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Nebenintervention bei Vergleich der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Vergleichen die Parteien die Hauptsache, ohne die Kosten der Nebenintervention zu regeln, ist insoweit eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von §§ 91a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zu treffen, die auch in analoger Anwendung dieser Vorschriften anfechtbar ist.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 03.06.2004; Aktenzeichen 4 O 319/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 3.6.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.
Gründe
Das statthafte (§§ 91a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO analog, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 101 Rz. 9) und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Vorschrift des § 101 ZPO.
Danach sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Beklagten als Gegner der von dem Streithelfer unterstützten Hauptpartei insoweit aufzuerlegen, als er im Prozessvergleich vom 22.9.2003 die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. Im Übrigen treffen sie den Streithelfer allein. Genauso hat das LG entschieden und daneben die die grundlegenden Prozesskosten betreffende Vergleichsregelung unberührt gelassen. Das war unabhängig davon zutreffend, ob die Parteien darin die Kosten der Nebenintervention bewusst oder versehentlich nicht angesprochen haben (BGH MDR 1967, 392 f.).
Ein Fall des § 100 ZPO, auf den die Beschwerde abhebt, liegt nicht vor. Denn der Streithelfer des Klägers war nicht dessen Streitgenosse. Er hatte keine Rechte an dem eingeklagten Anspruch (§§ 59, 60 ZPO). Ebenso wenig konnte der Prozess zu einer Rechtskraftwirkung zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten führen (§§ 69, 101 Abs. 2 ZPO). Es stand lediglich - und dies auch nur im Verhältnis von Kläger und Streithelfer - eine Interventionswirkung (§ 68 ZPO) im Raum.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine über 300 Euro hinausgehende Beschwer des Beklagten durch die angefochtene Entscheidung ist nicht deutlich gemacht worden. Der Beklagte erstrebt nämlich keine Änderung der eigenen Kostenbelastung (Quote 25 %), sondern möchte nur, dass auf der Gegenseite die bestehende anteilige Kostentragung (Kläger 75 % der grundlegenden Kosten des Rechtsstreits und Streithelfer 75 % der Kosten der Nebenintervention) durch ein umfassendes Gesamtschuldverhältnis ersetzt wird. Es ist nicht vorgetragen worden, dass sich die Position des Beklagten dadurch wirtschaftlich in erheblicher Weise verbessern könnte.
Fundstellen
Haufe-Index 1240076 |
JurBüro 2004, 662 |
MDR 2004, 1446 |
AGS 2004, 408 |
OLGR-KSZ 2005, 124 |
ProzRB 2005, 35 |