Verfahrensgang
Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.06.2006; Aktenzeichen VK 13/06) |
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass sich der Nachprüfungsantrag durch Rücknahme erledigt hat.
2.
Die Antragstellerin trägt
a)
die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerde Verfahrens,
b)
die der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen,
c)
die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 470.000,74 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem die Beigeladene gegen den dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 27. April 2006 hinsichtlich einzelner Rügen stattgebenden, die Antragsgegnerin zur Wiederholung der Prüfung des Angebots der Antragstellerin verpflichtenden Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2006 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat die Antragstellerin nach einem rechtlichen Hinweis des Senats mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. August 2006 den Nachprüfungsantrag zurückgenommen.
Die auch in der Beschwerdeinstanz noch mögliche Rücknahme ist mit Eingang der Einwilligung der Antragsgegnerin beim Senat am 11. August 2006 wirksam geworden (§ 269 Abs. 1 und 2 ZPO analog); einer Einwilligung der Beigeladenen bedurfte es nicht (BayObLG v. 11.05.2004 - Verg 3/04 in juris).
Damit haben der Nachprüfungsantrag und auch das Nachprüfungsverfahren wegen des Wegfalls einer Verfahrensvoraussetzung ihre Erledigung gefunden mit der Folge, dass die Entscheidung der Vergabekammer - einschließlich der über die Kosten des Verfahrens - wirkungslos und die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Beigeladenen und Antragstellerin (Anschlussbeschwerde gegen die Kostenentscheidung) gegenstandslos geworden sind.
Der Senat hat somit nur eine (neue) Kostengrundentscheidung zu treffen und den Beschwerdewert festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss 1 Verg 4 u. 5/06 v. 08.06.2006).
II.
1.
Mangels eines anderen als Kostenschuldner in Frage kommenden Beteiligten hat die Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
2.
a)
Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO-RP (zur Anwendbarkeit landesrechtlicher Kostenvorschriften bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages s. OLG München Verg 23/05 v, 06.02.2006, juris) hat die Antragstellerin nach billigem Ermessen die der Antragsgegnerinim Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil ihr Nachprüfungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Vorliegens eines zwingenden Angebotsausschlussgrundes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A erfolglos geblieben wäre.
b)
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer bedarf es nicht, weil die Antragsgegnerin in diesem Verfahrensabschnitt anwaltlich nicht vertreten war.
3.
Eine Erstattung der der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (Senatsbeschluss 1 Verg 4 u. 5/06 v. 08.06.2006). Anders als Art. 80 BayVwVfG (s. dazu OLG München a.a.O.) regelt das hier anzuwendende Recht des Landes Rheinland-Pfalz lediglich Erstattungsansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner und umgekehrt, nicht aber anderer Beteiligter. Eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 AGVwGO (oder anderer Kostenvorschriften wie § 162 Abs. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen hat und eine Kostenerstattung nur in den ausdrücklich geregelten Fällen stattfinden soll (Oster, AGVwGO, Kommunal" und Schulbuchverlag 1998 S. 98). Dafür spricht insbesondere, dass der Landesgesetzgeber auch die jüngste, am 1. November 2003 in Kraft getretene Änderung des AGVwGO nicht zum Anlass genommen hat, die Erstattungsfähigkeit von Auslagen anderer Beteiligter zu regeln, obwohl seit langem bekannt ist, dass die geltende Regelung - die im Übrigen hinsichtlich der Beigeladenen § 80 Abs. 1 VwVfG entspricht (s. dazu BGH NZBau 2006, 392) - nicht unumstritten ist (vgl. Oster a.a.O.).
4.
Die Antragstellerin hat in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO neben den Verfahrenskosten die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen (BGH a.a.O.).
III.
[siehe Streitwertbeschuss]
Beschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 470.000,74 EUR festgesetzt.
Gemäß § 50 Abs. 2 GKG beträgt der Beschwerdewert 5 v.H. der Bruttoauftragssumme und zwar des Angebots, das durch das Nachprüfungsverfahren eine Zuschlagschance haben soll (stg. Senatsrechtsprechung). Bei einer Bruttoangebotssumme der Antragstellerin von 9.400.014...