Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen 2060 Js 802/02.10 KLs) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 17.6.2004 dahingehend abgeändert, dass die vom Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten auf 2.038,70 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.4.2004 festgesetzt werden.
II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss wird als unbegründet verworfen.
III. Der Verurteilte trägt die Kosten beider Beschwerdeverfahren und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
IV. Der Gegenstandswert der Beschwerde der Nebenklägerin wird auf 330 Euro, derjenige der Beschwerde des Verurteilten auf 877,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die 10. Strafkammer des LG Koblenz hat den früheren Angeklagten nach 5-tägiger Hauptverhandlung am 4.7.2003 wegen zweier im Jahre 1979 begangener Vergewaltigungen mit Schwängerung der damals 13 Jahre alten Nebenklägerin, zu deren Mutter er im Tatzeitraum eine intime Beziehung unterhielt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Verfahrenskosten sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Nach Verwerfung seiner Revision wurde das Urteil am 24.1.2004 rechtskräftig.
Der Nebenklägerin war Rechtsanwältin P. durch Beschluss der Strafkammer vom 2.5.2003 gem. § 397a Abs. 1 S. 1 StPO als Beistand bestellt worden.
Mit am 21.4.2004 bei Gericht eingegangenem Antrag hat die Nebenklägerin Festsetzung der ihr durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Auslagen beantragt, wobei sie für das Vorverfahren und die erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermine, von denen der erste und letzte etwa 6 Stunden, die übrigen etwa eine Stunde, drei und fünf Stunden einschließlich kurzer Unterbrechungen gedauert haben, jeweils die Höchstgebühren nach §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 84 Abs. 1 i.V.m. § 95 BRAGO und für das Revisionsverfahren die Mittelgebühr nach § 86 Abs. 3 i.V.m. § 95 BRAGO jeweils nebst Auslagen nach §§ 26-28 BRAGO geltend gemacht hat. Einschließlich Mehrwertsteuer ergab sich ein Betrag von 4.274,10 Euro, aus dem sich nach Abzug der an die Nebenklagevertreterin aus der Staatskasse bereits gewährten Pflichtverteidigergebühren nebst Auslagen (Vorverfahren und Verfahren 1. Instanz: 2.009,20 Euro; Revisionsverfahren: 226,20 Euro) eine Forderung von 2.038,70 Euro errechnet. Der Verurteilte hat sich durch Verteidigerschriftsatz gegen die Festsetzung der Höchstgebühren gewandt.
Durch Beschluss vom 17.6.2004 hat die Rechtspflegerin die vom Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.655,90 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Abweichend vom Antrag der Nebenklägerin wurden für die beiden nur ein- bzw. dreistündigen Hauptverhandlungstermine nur die Mittelgebühren nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO in Ansatz gebracht.
Gegen den dem Verteidiger am 5.7.2004 und der Nebenklagevertreterin am 12.7.2004 zugestellten Beschluss haben sowohl der Verurteilte (am 9.7.2004) als auch die Nebenklägerin (am 12.7.2004) sofortige Beschwerde eingelegt. Während sich der Verurteilte gegen die Festsetzung der Höchstgebühren wendet, beanstandet die Nebenklägerin, dass nicht auch für die beiden kürzeren Hauptverhandlungstermine die Höchstgebühren in Ansatz gebracht wurden. Durch Beschluss vom 27.8.2004 hat die Rechtspflegerin beiden Beschwerden nicht abgeholfen.
II. 1. Über die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 3 RPflG i.V.m. § 464b StPO statthaften Rechtsmittel entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. § 568 S. 1 ZPO i.d.F. vom 27.7.2001, wonach das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde, findet keine Anwendung (OLG Düsseldorf v. 29.9.2003 - 2 Ws 213/03, Rpfleger 2004, 120; a.A. v. 21.10.2002 - 3 Ws 336/02, Rpfleger 2003, 145).
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 27.11.2002 - 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 = Rpfleger 2003, 209) an, wonach auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglich insoweit Anwendung finden, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren - und auch für den Ausschluss der weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 2 StPO) - die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO anwendbar (BGH v. 27.11.2002 - 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 = Rpfleger 2003, 209; OLG Düsseldorf, v. 21.10.2002 - 3 Ws 336/02, Rpfleger 2003, 145; v. 11.11.1999 - 1 Ws 922/99, Rpfleger 2000, 126; OLG Celle v. 10.7.2000 - 3 Ws 122/00, Rpfleger 2001, 97; OLG Dresden Rpfleger 2001, 634; KG v. 15.9.1999 - 4 Ws 141/99, Rpfleger 2000, 38; OLG Karlsruhe v. 15.11.1999 - 3 Ws 132/99, Rpfleger 2000, 124; Meyer/Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464b Rz. 7 m.w.N.). Deshalb finden § 568 ZPO eben...