Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung bei Abtretung des Erstattungsanspruchs; keine Kostenerstattung bei Verstoß gegen § 46 BRAO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abtretung des Erstattungsanspruchs ist im Kostenfestsetzungsverfahren erst nach Umschreibung des Titels zu beachten.

2. Ein Verstoß gegen § 46 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags. Trotz Wirksamkeit der vom Anwalt vorgenommenen Prozesshandlungen erwächst dem obsiegenden Auftraggeber kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner.

 

Normenkette

ZPO §§ 103-104, 727; BGB §§ 134, 398; BRAO § 46

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 04.10.2007; Aktenzeichen 3 O 119/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der zu dessen Lasten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 4.10.2007 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahin geändert, dass der von ihm an die Klägerin zu erstattende Betrag auf 1.220, 45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2007 festgesetzt wird.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last; die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.300,32 EUR.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Der für die Klägerin festgesetzte Kostenbetrag ist zu ermäßigen. Die vollständige Beseitigung des angefochtenen Beschlusses scheidet jedoch aus.

1. Sie lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Klägerin den gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Tragung der Prozesskosten nach dessen Titulierung im Vergleich vom 16.3.2006 abgetreten hat. Denn eine Titelumschreibung fehlt. Allein eine solche Umschreibung hätte indessen Gewicht. Solange sie aussteht, bleibt der alte Gläubiger für das Kostenfestsetzungsverfahren aktivlegitimiert, weil die Voraussetzungen des § 103 ZPO dann lediglich in seiner Person erfüllt sind (KG JW 1935, 1041; OLG München Rpfleger 1993, 207; vgl. auch OLG Stuttgart JurBüro 1978, 1720).

2. Eine Kostenfestsetzung scheitert aber insoweit, als sie Anwaltsgebühren betrifft, die aus dem Zeitraum herrühren, in dem der Prozessvertreter der Klägerin deren Geschäftsführer war. Das gilt für die Zeit seit dem 2.3.2006. In dieser Phase verstieß seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter nämlich gegen § 46 Abs. 1 BRAO, so dass der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag hier gem. § 134 BGB nichtig war und anwaltliche Gebührenansprüche zu Lasten der Klägerin nicht entstehen konnten (BGH NJW 1999, 1715, 1717; OLG Köln AnwBl. 1980, 70, 71; OLG Stuttgart MDR 1999, 1530, 1531; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 46 Rz. 39; a.A. OLG Hamburg MDR 1980, 586; LG Bonn Rpfleger 1990, 435, 436). Daher gibt es in diesem Bereich keinen Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Beklagten.

Dass eine nach § 46 Abs. 1 BRAGO rechtserhebliche Beziehung der Klägerin zu ihrem Prozessvertreter schon vor dem 2.3.2006 bestanden hätte, ist nicht hinreichend dargetan. Das Vorbringen der Klägerin, ihr Prozessbevollmächtigter habe damals jedenfalls einen signifikanten Einfluss auf sie gehabt, ist unergiebig, weil § 46 Abs. 1 BRAO auf eine umgekehrte Abhängigkeit abhebt, die den anwaltlichen Freiraum in Frage stellen könnte (vgl. Henssler/Prütting, a.a.O., § 46 Rz. 26).

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1833888

JurBüro 2008, 91

MDR 2008, 115

AGS 2008, 99

RVGreport 2008, 70

OLGR-West 2008, 171

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