Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich als Scheidungsfolgesache Kostenansatz (Kosten des Sachverständigen)
Leitsatz (amtlich)
Sachverständigenkosten stehen nicht außer Verhältnis zum Streitwert, wenn bei Gutachterkosten von 4.745,40 DM zwar lediglich ein Wert der begutachteten Sache von 170,00 DM festgestellt wird, der Streitwert aber erheblich höher ist, weil die Antragsgegnerin im Zugewinnausgleichsverfahren einen Sachwert von 30.000,00 DM, der Antragsteller einen solchen von 8.000,00 DM behauptet hat.
Normenkette
GKG § 5; ZPO § 407a
Verfahrensgang
AG Lahnstein (Aktenzeichen 5 F 66/93) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lahnstein vom 01.10.1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenansatz für das Gutachten des Sachverständigen D..
Der Sachverständige D ist im Rahmen der Folgesache Güterrecht damit beauftragt worden, ein schriftliches Gutachten über den Wert einer zum Endvermögen des Antragstellers gehörenden Wersi-Orgel – nach dem Vortrag des Antragstellers 8.000 DM, nach der Behauptung der Antragsgegnerin 30.000 DM – zu erstatten. Aufgrund des Schreibens des Sachverständigen vom 06.07.1995, in dem er die voraussichtlichen Kosten seines Gutachtens mit ca. 2.800 DM angegeben hatte, ist ein Kostenvorschuß von 2.500 DM angefordert und vom Antragsteller auch gezahlt worden. Tatsächlich ist am 03.08.1996 ein Betrag von insgesamt 4.745,40 DM in Rechnung gestellt worden. Dieser Betrag ist dem Sachverständigen ohne Beanstandung angewiesen worden. Im Urteil vom 04.02.1997 ist die Wersi-Orgel mit dem vom Sachverständigen ermittelten Zeitwert von 170 DM in das Endvermögen des Antragstellers eingestellt worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden.
Der Antragsteller wendet sich mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Sachverständigengutachten und trägt vor, der Wert der Orgel stehe in keinem Verhältnis zu den Gutachterkosten, außerdem sei der Auslagenvorschuß erheblich überschritten worden, auf beides habe der Sachverständige hinweisen müssen.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluß vom 01.10.1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) sind die Beträge, die das Gericht an einen Sachverständigen aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen hat, erstattungspflichtig. Danach tatsächlich nicht geschuldete (Teil-) Beträge braucht der Auslagenschuldner grundsätzlich nicht zu erstatten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., KV 9005, Rdnr. 1.
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigen enthält zwar keine Regelung über den Ausschluß oder den Verlust des Entschädigungsanspruchs aufgrund des Verhaltens eines Sachverständigen. Der Entschädigungsanspruch ist aber dann zu versagen, wenn die bestimmungsgemäße Entschädigung grob unbillig wäre, weil der Sachverständige schuldhaft seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Der Sachverständige D. hat zwar vor Erstellung eines Gutachtens auf die Kostenerhöhung, die er in seiner Kostenrechnung im übrigen im einzelnen nachvollziehbar begründet hat, nicht hingewiesen. Allerdings hat er zugleich mit der Übersendung des Gutachtens mit Schreiben vom 03.08.1996. gebeten, die Parteien von der Kostenerhöhung vorab zu unterrichten und im Falle eines Widerspruchs zunächst auf die Verwertung des Gutachtens zu verzichten und einen weiteren Kostenvorschuß anzufordern; für den Fall, daß die Parteien eine Verwertung des Gutachtens aus Kostengründen ablehnten, machte er einen Betrag von lediglich 3.500 DM (ursprüngliche Kostenschätzung 2.800 DM zuzüglich 25 %) als Entschädigung geltend. Damit hat der Sachverständige seiner aus § 407 a Abs. 3 ZPO folgenden Mitteilungspflicht zwar spät, aber doch noch rechtzeitig Genüge getan und hat dem Gericht die Möglichkeit gegeben, von der Verwertung des gleichzeitig übersandten schriftlichen Gutachtens abzusehen und damit die Kosten geringer zu halten. Das Amtsgericht hat trotz dieses Anschreibens das Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zugesandt und das Ergebnis des Gutachtens im Urteil verwertet, ohne daß eine der Parteien dieser Vorgehensweise widersprochen hätte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kosten des Gutachtens in einem auffälligen Mißverhältnis zum Streitwert stehen. Dabei kommt es vorliegend nicht auf den letztlich festgestellten Wert der begutachteten Sache (170 DM) an. Der Antragsteller hat im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht. Dabei war die Wersi-Orgel eine Position in seinem Endvermögen, die die Antragsgegnerin bis zuletzt mit 30.000 DM beziffert hatte. Der Antragsteller als Anspruchsteller war für die geringere Höhe seines Endvermögens darlegungs- und beweispfl...