Leitsatz (amtlich)
Beruht der Erfolg der Beschwerde gegen einen im vereinfachten Verfahren über die Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss auf dem zwischenzeitlich erfolgten Obhutwechsel des Kindes, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens i.d.R. gem. § 243 FamFG aufzuerlegen, wenn Bedenken gegen Zulässigkeit und Begründetheit des Festsetzungsantrags zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestehen.
Normenkette
FamFG §§ 243, 256; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2, §§ 1712, § 1712 ff.
Verfahrensgang
AG St. Goar (Beschluss vom 18.11.2014) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - St. Goar 18.11.2014 in Ziff. 1 bis 3 aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.200 EUR festgesetzt.
4. Dem Antragsgegner wird die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt.
Gründe
I. Das Kreisjugendamt des R. Kreises hat für den 27.10.2002 geborene Antragsteller in beistandschaftlicher Vertretung im vereinfachten Verfahren über die Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger Unterhaltsansprüche i.H.v. 75 EUR/mtl. bzw. 88 EUR/mtl. gegen den Kindesvater, den Antragsgegner, geltend gemacht. Das AG hat diesem Antrag mit dem Antragsgegner am 18.12.2014 zugestellten (Bl. 25 d.A. AG St. Goar, Az. 5a FH 2/14 - Parallelverfahren betreffend das Kind M.) Beschluss entsprochen. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Antragsteller bei seiner Mutter, welche die Beistandschaft beantragt hatte.
Im Januar 2015 ist der Antragsteller in den Haushalt des Antragsgegners gewechselt. Dieser wendet sich daher nun anwaltlich vertreten mit seiner am 16.1.2015 eingegangenen Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung. Während er in den seine weiteren vier Kinder betreffenden Parallelverfahren (Az. 13 WF 225/13 und 13 WF 227 bis 229/13) geltend macht, er sei - zum Teil - nicht leistungsfähig, rügt er hier die fehlende Aktivlegitimation der Kindesmutter, Unterhaltsansprüche des Antragstellers geltend zu machen. Die Beistandschaft des Jugendamtes sei damit beendet und das Festsetzungsverfahren unzulässig.
Der Senat hat das Kreisjugendamt des R. Kreises angehört. Dieses hat den Umzug bestätigt und sieht sich im Übrigen nicht mehr als am Verfahren beteiligt.
II. Die Beschwerde ist statthaft und insbesondere fristgerecht eingelegt, §§ 256, 58 ff. FamFG. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Antragsteller ist nicht mehr wirksam vertreten und damit nicht mehr verfahrensfähig.
Infolge des Obhutwechsels des Kindes nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ist der Unterhaltsantrag von Anfang an unzulässig geworden. Denn die alleinige Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB - und damit hier durch das Jugendamt als Beistand, §§ 1712 ff. BGB - entfällt mit dem Obhutwechsel rückwirkend. Der Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Eine Vertretung durch den Antragsgegner scheidet gem. §§ 51 Abs. 1 ZPO, 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 181 BGB aus, da dieser selbst auf der Gegenseite Beteiligter des Verfahrens ist. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers erst im Beschwerdeverfahren bedurfte es dennoch nicht. Denn eine Abweisung wegen Unzulässigkeit des Antrags kann auch gegen eine nicht verfahrensfähige Partei ergehen (vgl. OLG Bamberg - FamRZ 2014, 2014 m.w.N.).
Trotz seiner erfolgreichen Beschwerde waren dem Antragsgegner hier jedoch die Verfahrenskosten gem. § 243 FamFG aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat allein aufgrund des nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erfolgten Umzugs des Antragstellers von seiner Mutter zu seinem Vater, dem Antragsgegner, Erfolg.
Der Antragsgegner hatte im Festsetzungsverfahren keine Einwendungen vorgebracht. Der Festsetzungsantrag war ihm am 16.10.2014 ordnungsgemäß zugestellt worden (Bl. 18 d.A. AG St. Goar, Az. 5a FH 2/14 - Parallelverfahren betreffend das Kind M.), ohne dass er auf die darin zugleich enthaltene gerichtliche Aufforderung nach § 251 FamFG reagiert hat. Bedenken an der damaligen Zulässigkeit und Begründetheit des Festsetzungsantrags sind nicht ersichtlich. Die vom Antragsgegner in den seine weiteren vier Kinder betreffenden Parallelverfahren vorgebrachten Einwendungen sind solche nach § 252 Abs. 2 FamFG, die bereits im Festsetzungsverfahren hätten in der nach § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG vorgeschriebenen Form erhoben werden müssen, was hier jedoch nicht geschehen ist. Hierauf hätte die Beschwerde deshalb nach der ausdrücklichen Regelung des § 256 Satz 2 FamFG auch im vorliegenden Verfahren nicht gestützt werden können.
Da der Antragsgegner trotz seines Obsiegens die Verfahrenskosten zu tragen hat, erhält er für die Beschwerde ...