Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des PKH - Anwalts bei Streitgenossenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Ist nur einem von zwei Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, erhält der gemeinsame Rechtsanwalt vom Justizfiskus nur die 0,3 Erhöhung der Verfahrensgebühr.

 

Normenkette

RVG §§ 45, 48, 55-56; RVG-VV Nr. 1008; ZPO §§ 59-60, 114, 120

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 02.04.2012; Aktenzeichen 2 O 260/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vertreters der Beklagten vom 10.4.2012 gegen den Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 2.4.2012 wird aus den zu-treffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 540 ZPO) zurückgewiesen.

 

Gründe

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2, Satz 2, 3 RVG).

Ergänzend wird bemerkt:

Der Einzelrichter des LG hat die einhellige Rechtsprechung des OLG Koblenz bei der Festsetzung der Kosten des PKH-Anwaltes, der zwei Streitgenossen vertritt, von dem nur einem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zutreffend angewendet.

Die beiden vom Beschwerdeführer vertretenen Beklagten wurden als Verpflichtete eines einheitlichen Räumungsanspruchs verklagt. Von der prozessrechtlichen Stellung her waren sie somit Streitgenossen, die von demselben Anwalt vertreten wurden. Ob der Anspruch gegen den Beklagten tatsächlich begründet war oder nicht, ist unerheblich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Räumungsanspruch im geschlossenen Vergleich ausdrücklich auch für den Beklagten verbindlich bestätigt. Auf einer Abweisung der Klage gegen den Beklagten nicht bestanden zu haben, muss der Beschwerdeführer - wenn er sich dessen so sicher war - selbst zurechnen lassen.

Der Hilfsantrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde ist ebenfalls unbegründet. Für die vorliegende Konstellation ist ein (weiteres) Rechtsmittel vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine weitere Beschwerde kommt nur in Betracht, wenn das LG als Beschwerdegericht über eine Entscheidung des AG entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Hier hat das LG als erstinstanzliches Gericht über die Erinnerung entschieden, für eine Zulassung der "weiteren" Beschwerde war daher kein Raum (Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 56 Rz. 31, 32).

Auch eine Rechtsbeschwerde an den BGH scheidet aus, weil der Senat nicht als erstinstanzliches, sondern als Beschwerdegericht entschieden hat (§ 574 Abs. 1 ZPO; Gerold/Schmidt, a.a.O.).

Ergänzend: Die für den Vertreter der Beklagten missliche Folge (Festsetzung nur der Erhöhungsgebühr) beruht nicht darauf, dass der Einzelrichter des LG dem beklagten Ehemann Prozesskostenhilfe bewilligte, sondern darauf, dass er sie der beklagten Ehefrau verweigerte. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Beklagten die Prozesskostenhilfe nicht nachträglich teilweise entzogen, sondern nur berücksichtigt, dass seine Streitgenossin keine Prozesskostenhilfe erhalten hatte. Die einhellige Rechtsprechung des OLG Koblenz bei der Festsetzung der Kosten des PKH - Anwaltes, der zwei Streitgenossen vertritt, von dem nur einem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, beim Vergleichsabschluss möglicherweise nicht bedacht oder nicht gekannt zu haben, dieser "Vorwurf" trifft den Bevollmächtigten des Beklagten zumindest gleichermaßen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3495430

JurBüro 2013, 137

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