Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Vergütung des Rechtsanwalts bei Vertretung von Streitgenossen
Leitsatz (amtlich)
Ist nur einem von zwei Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, erhält der gemeinsame Rechtsanwalt vom Justizfiskus nur die 3/10 Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO.
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 2 O 459/92) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 10.3.2004 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel ist in der
Sache ohne Erfolg. Das LG hat die Entscheidung der Rechtspflegerin, die anwaltliche Vergütung der Beschwerdeführer aus der Staatskasse auf eine 3/10-Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu begrenzen, zu Recht bestätigt.
Damit ist die Prozessvertretung der Beklagten zu 2), die die Beschwerdeführer als im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwälte wahrgenommen haben, zutreffend entgolten. Denn die Beschwerdeführer sind im Rechtsstreit außer für die Beklagte zu 2) auch für den als Streitgenossen mitverklagten Beklagten zu 1) tätig geworden. Da dieser keine Prozesskostenhilfe erhalten hat, kann er von den Beschwerdeführern uneingeschränkt auf Gebührenzahlung in Anspruch genommen werden. Ihn durch die erweiterte Heranziehung der Staatskasse zu entlasten, würde den Rahmen der Prozesskostenhilfe sprengen, die den Zweck hat, einer bedürftigen Partei die Prozessführung zu ermöglichen, indem sie die insoweit anfallenden (besonderen) Kosten auffängt.
Das vorstehende Ergebnis steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 1.3.1993 - II ZR 179/91, MDR 1993, 913) und dem Senatsbeschluss vom 19.3.2004 (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.3.2004 - 14 W 220/04; ebenso RPfleger 2001, 503; OLG Naumburg v. 19.8.2003 - 12 W 64/03, OLGReport Naumburg 2004, 175 = RPfleger 2004, 168; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 114 Rz. 18; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rz. 8; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Prozesskostenhilfe 5.1; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 7; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 70; a.A. OLG Bamberg v. 18.5.2000 - 3 W 39/00, OLGReport Bamberg 2001, 28; OLG Düsseldorf v. 1.7.1997 - 10 W 86/97, MDR 1997, 1071 = OLGReport Düsseldorf 1997, 340 = RPfleger 1997, 532 [533]; OLG Köln v. 29.6.1998 - 17 W 302/96, OLGReport Köln 1998, 438 = NJW-RR 1999, 725; OLG München v. 22.4.1996 - 11 W 2958/95, OLGReport München 1996, 207 = MDR 1996, 857 = NJW-RR 1997, 191 [192]; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rz. 23; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl. § 114 Rz. 3; differenzierend OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200).
Schutzwürdige Interessen der Beklagten zu 2) werden dadurch nicht verletzt. Die Auffassung, der Beklagte zu 1) erhalte gegen sie einen in § 426 BGB begründeten Rückgriffsanspruch, wenn er die ihn treffenden Gebührenforderungen der Beschwerdeführer erfülle (so etwa OLG Düsseldorf v. 1.7.1997 - 10 W 86/97, MDR 1997, 1071 = OLGReport Düsseldorf 1997, 340 = RPfleger 1997, 532 [534]), teilt der Senat nicht. Infolge der Prozesskostenhilfe-Bewilligung ist die Beklagte zu 2) nämlich von Vergütungsansprüchen der Beschwerdeführer generell befreit (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das hindert, dass der Beklagte zu 1) gegen sie nach Zahlungen an die Beschwerdeführer unter Berufung ein Gesamtschuldverhältnis Regress nimmt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1163613 |
JurBüro 2004, 384 |
MDR 2004, 1206 |
Rpfleger 2004, 503 |
AGS 2004, 249 |
RVG-B 2005, 66 |
r+s 2005, 134 |