Leitsatz (amtlich)
Anträge auf Zuweisung der Ehewohnung werden bei der Bestimmung des Verfahrenswerts nicht zusammengerechnet, auch wenn sie einmal auf § 1361b BGB und das andere Mal auf § 2 GewSchG gestützt werden.
Normenkette
BGB § 1361b; FamGKG § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 1. Halbs, § 49 Abs. 1 2. Halbs; GewSchG § 2
Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 181 F 67/24) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes gemäß Tenor Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 23.04.2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.02.2024 beantragt, gegenüber dem Antragsgegner, ihrem Ehemann, im Wege der einstweiligen Anordnung nach GewSchG ein umfangreiches Kontaktverbot auszusprechen und ihr die gemeinsame Wohnung zuzuweisen mit der Begründung, dass der Antragsgegner, von dem sie sich dauerhaft trennen wolle, ihr gegenüber Gewalt ausgeübt habe. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten und hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 06.03.2024 beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und im Wege eines Gegenantrags, ihm die Wohnung zuzuweisen, weil er schwer krank sei und auf die Wohnung nicht verzichten könne.
Nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 hat das Amtsgericht mit einem Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG das beantragte Kontaktverbot gegen den Antragsgegner erlassen und die jeweiligen Anträge auf Zuweisung der Wohnung abgewiesen. Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, den auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2024 ergangenen Beschluss für wirkungslos erklärt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt und den Verfahrenswert gemäß §§ 41, 49 FamGKG auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gegen den am 25.04.2024 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit am 30.04.2024 eingereichten Schriftsatz vom gleichen Tag Streitwertbeschwerde erhoben und die Heraufsetzung des Verfahrenswertes von 2.500,00 EUR auf 5.000,00 EUR mit der Begründung beantragt, dass die Gegenstände der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 1 und § 2 GewSchG von 2.000,00 EUR und 3.000,00 EUR gemäß § 49 FamGKG zusammenzurechnen seien. Mit Schriftsatz vom 13.05.2024 macht er geltend, dass der Verfahrenswert sogar 5.500,00 EUR betrage, da sein Gegenantrag auf Ehewohnungszuweisung nach § 48 Abs. 1 1.HS FamGKG mit 3.000,00 EUR zu bewerten und zum Verfahrenswert des Antrags der Antragstellerin auf Erlass einstweiligen Anordnung zu addieren sei.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Wertfestsetzung.
II. Die Beschwerde ist als statthaftes, form- und fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel gegen die Verfahrenswertfestsetzung nach §§ 59 Abs. 1, 57 FamGKG zulässig.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist aus eigenem Recht beschwerdebefugt nach § 32 Abs. 2 RVG. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist überschritten, da bei einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes von 2.500,00 EUR auf 5.000,00 EUR bzw. 5.500,00 EUR eine Erhöhung der Gebühren um mehr als 200,00 EUR eintritt.
Die Beschwerde erweist sich aber als unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Vorliegend waren verfahrensgegenständlich ein Kontaktverbot und eine Wohnungszuweisung nach GewSchG, was die Antragstellerin im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 214 FamFG geltend gemacht hat. Daraus folgt nach §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 2.500,00 EUR, da die Werte der Gewaltschutzsache nach § 1 GewSchG von 2.000,00 EUR und der Gewaltschutzsache nach § 2 GewSchG von 3.000,00 EUR zusammenzurechnen sind (Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., 2024, § 49 FamGKG Rd. 2 mwN), wobei im einstweiligen Rechtsschutz lediglich die Hälfte des Verfahrenswertes anzusetzen ist. Besondere Umstände, die Regelwerte höher oder niedriger anzusetzen, sind nicht ersichtlich.
Der Gegenantrag des Antragsgegners, ihm die Wohnung zuzuweisen, führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes über 2.500,00 EUR hinaus. Zwar sind die mit einem Antrag und Widerantrag geltend gemachten Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, zusammenzurechnen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG ist aber nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche im Falle des Satzes 1 oder Satzes 2 denselben Gegenstand betreffen. Das ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat seinen Gegen- bzw. Widerantrag zum Wohnungszuweisungsantrag der Antragstellerin gestellt. Auch wenn als Anspruchsgrundlage dafür n...