Normenkette

BGB §§ 134, 313, 1603, 1612a, 1614 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bitburg (Beschluss vom 11.03.2020; Aktenzeichen 2b F 395/17)

 

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 11. März 2020 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 11. März 2020 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

[...]

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.450,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am [...] 2007 geborenen gemeinsamen Kinder [...] und [...] hervorgegangen. Beide leben seit der im Juli 2016 erfolgten Trennung der Beteiligten bei der Antragstellerin.

Diese forderte den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 2017 im Hinblick auf etwaige Kindesunterhaltsansprüche zur Erteilung von Auskunft über sein Erwerbseinkommen auf. Am 26. Juli 2019 ließ der Antragsgegner zwei Jugendamtsurkunden erstellen, mit denen er sich zur Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von je 231,- EUR monatlich für jedes Kind verpflichtete.

Auf den das vorliegende Verfahren einleitenden Stufenantrag hat das Familiengericht den Antragsgegner zunächst mit Teil-Versäumnisbeschluss vom 28. März 2018 antragsgemäß zur Erteilung von Auskunft über sein im Zeitraum von September 2016 bis August 2017 erzieltes Einkommen sowie zur Vorlage entsprechender Verdienstabrechnungen des Arbeitgebers verpflichtet. Diese Entscheidung ist nicht angefochten worden. Die Antragstellerin hat dann im Juni 2019 die Leistungsstufe aufgerufen.

Insoweit hat sie in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Kinder [...] und [...] zu ihren - der Antragstellerin - Händen für die Zeit von August 2017 bis Juli 2019 aufgelaufene Unterhaltsrückstände von 4.655,62 EUR [...] zu zahlen;

2. den Antragsgegner in Abänderung der beiden Unterhaltsurkunden-Register-Nr. [...] und [...] zu verpflichten, an die Kinder [...] und [...] ab August 2019 je 374,00 EUR, also insgesamt 748,00 EUR monatlich zu ihren - der Antragstellerin - Händen zu zahlen;

3. den Antragsgegner in Abänderung der beiden Unterhaltsurkunden-Register-Nr. [...] und [...] zu verpflichten, an die Kinder [...] und [...] ab Januar 2020 je 395,00 EUR, also insgesamt 790,00 EUR monatlich zu ihren - der Antragstellerin - Händen zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner dem vorstehend wiedergegebenen Antrag zu 1) entsprechend verpflichtet. Im Übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Hiergegen wenden sich sowohl der Antragsgegner mit seiner Beschwerde als auch die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss vom 11.03.2020 aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt insoweit,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt sie,

den angefochtenen Beschluss im Entscheidungstenor zu 2) aufzuheben und stattdessen den Antragsgegner in Abänderung der beiden Unterhaltsurkunden Register-Nr. [...] und [...] zu verpflichten, an die Kinder [...] und [...], geb. am [...], zu ihren - der Antragstellerin - Händen von August 2019 bis Dezember 2019 je 374,00 EUR, also insgesamt 784,00 EUR monatlich zu zahlen, sowie ab Januar 2020 je 395,00 EUR, also insgesamt 790,00 EUR.

Der Antragsgegner beantragt diesbezüglich,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung, auf den Teil-Versäumnisbeschluss des Familiengerichts vom 28. März 2018, auf die Sitzungsprotokolle des Familiengerichts vom 28. März 2018, vom 25. September 2019 und vom 19. Februar 2020 sowie auf die Beschlüsse des Senats vom 14. Juli 2020 und vom 4. August 2020 Bezug genommen.

II. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 11. März 2020 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zwar zulässig aber unbegründet. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 22. April 2020 ist hingegen sowohl zulässig als auch begründet. Der verfahrensgegenständliche Unterhaltsantrag der Antragstellerin ist nämlich ebenfalls sowohl insgesamt zulässig als auch in vollem Umfang begründet.

Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist und war die Antragstellerin während des gesamten bisherigen Verfahrens hinsichtlich der streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB antragsbefugt. Den Beteiligten steht die elterliche Sorge für [...] und [...] - hiervon ist in Anbetracht von § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen - gemeinsam zu. Die Kinder befinden sich zudem seit der Trennung ihrer Eltern dauerhaft in Obhut der Antragstellerin. Zudem waren die Beteiligten bei Einleitung des hier vorliegenden Unterhaltsverfahrens miteinander ver...

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