Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 10.07.2009; Aktenzeichen 10 O 114/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 10.7.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 16.12.2009 (GA 149) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die Hinweisverfügung vom 16.12.2009 (GA 149) Bezug.

Die Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 14.1.2010 (GA 158 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Die Ausführungen der Beklagten geben den Inhalt der Hinweisverfügung des Senats vom 16.12.2009 nicht richtig wieder. Der Senat hat entgegen den Ausführungen der Beklagten (GA 159) nicht ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die streitgegenständliche Treppe an jenem Nachmittag, als sich der Unfall ereignet habe, noch feucht gewesen sei. Der Senat hat vielmehr dargelegt (GA 151 unten), dass die Beweisaufnahme vor dem LG ergebe habe, dass die Treppe an jenem Nachmittag gereinigt worden sei und zum Zeitpunkt des Sturzes noch feucht gewesen sei. Der Senat hat dabei auf die Bekundungen des Zeugen B. und die Schreiben der Reiseteilnehmer "K. und Ch." vom 25.10.2008 Bezug genommen (GA 151/152)

Der Senat hat ausgeführt, dass sich die Beklagte ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des LG wendet. Das LG hat kein Beweisangebot - Vernehmung des Schiffsmanagers und Reiseleitung - übergangen. Der Senat hat hierzu dargelegt, dass die Beklagte die angekündigten ladungsfähigen Anschriften des Schiffsmanagers und der Reiseleitung (GA 28, 51, 83) nicht mitgeteilt habe.

Die Beklagte wendet hiergegen ohne Erfolg ein, das LG habe keinen förmlichen Beweisbeschluss verkündet noch eine Frist zur Beibringung der erforderlichen Informationen gesetzt. Die verfahrensleitende Anordnung sei bereits ergangen, bevor die Beklagte überhaupt Gelegenheit gehabt habe, auf die Klage zu erwidern.

Das LG hat eine prozessleitende Verfügung gem. § 273 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO getroffen und darüber hinaus Termin zur Güteverhandlung bestimmt. Dies ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es bedurfte keines förmlichen Beweisbeschlusses. Der Termin zur Güteverhandlung und unmittelbar anschließend zum frühen ersten Termin ist auf den 9.6.2009 bestimmt worden (GA 16). Die Beklagte hätte mit Klageerwiderung vom 4.5.2009 bereits ihre Zeugen benennen können. Mit Schriftsatz vom 4.6.2009 hat die Beklagte lediglich auf das bereits benannte Zeugnis der Reiseleitung hingewiesen, ohne Namen und ladungsfähige Anschrift des bzw. der Zeugen mitzuteilen. Eine Zuladung der nicht namentlich benannten Zeugen zum Beweistermin war nicht möglich. Schließlich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.6.2009 (GA 82 ff.), d.h. nach dem Termin der Beweisaufnahme und Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9.6.2009 (GA 54) mitgeteilt, dass die ladungsfähige Anschrift nachgereicht werde. Dies ist nicht erfolgt. Das LG hatte deshalb auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO), um weitere Zeugen zu vernehmen. Die Beklagte hat im Termin vom 9.6.2009 auch rügelos verhandelt (§ 295 ZPO). Selbst im Berufungsverharen hat die Beklagte die Zeugen nicht benannt. Das LG hat nicht gegen die richterliche Hinweispflicht verstoßen.

Soweit die Berufung die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Sturzes und dem Zustand der Treppe angreift, nimmt der Senat auf die Hinweisverfügung Bezug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.040,73 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2299403

MDR 2010, 630

VRR 2011, 127

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