Normenkette
BGB §§ 280, 253 Abs. 2 i.V.m. § 278, § 651a
Gründe
Der Reiseveranstalter muss sich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reinigungspersonals und des Schiffsmanagements als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
Das Reinigungspersonal eines Schiffes ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr einer Marmortreppe hinzuweisen.
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7.1.2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine 15-tägige Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt vom 19.6.2008 bis 3.7.2008 zum Preis von insgesamt 1.240 EUR. Das Reiseprogramm sah vor, dass zunächst vier Tage in Hurghada verbracht werden, woran sich eine von Luxor aus beginnende, siebentägige Nilkreuzfahrt mit verschiedenen Besichtigungen anschloss, bevor die letzten Reisetage wieder in Hurghada zugebracht werden sollten. Sowohl das Hotel in Hurghada (N. Resort) als auch das Schiff S. haben fünf Sterne.
Am frühen Nachmittag des 29.6.2008 wurde die Klägerin am Fuß der auf dem Schiff S. befindlichen zentralen Marmortreppe auf dem Boden liegend durch andere Mitreisende vorgefunden, nachdem die Klägerin um Hilfe gerufen hatte. Wie es zu dieser Situation gekommen ist und ob dem ein Sturzgeschehen, und auf welche Art und Weise, zugrunde lag, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie der weitere Geschehensablauf nach Auffinden der Klägerin.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei am 29.6.2008 um 14.00 Uhr beim Hinuntergehen einer Marmortreppe des Schiffes ausgerutscht und sieben Treppenstufen hinunter gestürzt. Der Sturz sei darauf zurückzuführen, dass die Treppe feucht und glitschigrutschig gewesen sei. Die Besatzung habe zuvor die Treppe mit Seifenwasser gereinigt. Ein Hinweis oder eine sonstige Warnung auf Reinigungsarbeiten sei nicht erfolgt. Dabei habe sie am linken Fuß eine Außenknöchelfraktur vom Typ Weber B erlitten.
Mit der Klage hat die Klägerin Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 5.000 EUR und Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.360,73 EUR geltend gemacht.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.040,73 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2008 zu zahlen. Des Weiteren ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 546,69 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat der Klägerin zu Recht einen Schmerzensgeldanspruch gemäß i.H.v. 4.000 EUR sowie einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.040,73 EUR gem. §§ 280, 253 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen. Aufgrund der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte für eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Verantwortlichen des Schiffes S. einzustehen hat.
Die Klägerin ist als Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt. Beweiserleichterungen kommen ihr nur zugute, wenn die Höhe des Schadens streitig ist oder bestimmte Schäden auf der Rechtsguts- oder Gesetzesverletzung beruhen (Wagner in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 823 Rz. 323).
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW 1990, 1236; NJW 1996,
2035; VersR 1997, 250; NJW-RR 2002, 525; VersR 2003, 1319, NJW 2006, 610; NJW 2007, 1684; OLG Celle Urt. v. 25.1.2007 - 8 U 161/06 - Juris Rz. 5). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2003, 1352; NJW 2006, 2326; VersR 2006, 665), d.h. nach den Sicherheitserwartu...