Nachgehend

OLG Koblenz (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen 2 U 904/09)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.040,73 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 546,69 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2008 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch … Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe erbringt.

 

Tatbestand

Die Klägerin buchte bei der Beklagten, eine 15-tägige Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt vom 19.06.2008 bis 03.07.2008 zum Preis von insgesamt 1.240,00 EUR. Das Reiseprogramm sah vor, dass zunächst vier Tage in Hurghada verbracht werden, woran sich eine von Luxor aus beginnende, siebentägige Nilkreuzfahrt mit verschiedenen Besichtigungen anschloss, bevor die letzten Reisetage wieder in Hurghada zugebracht werden sollten. Sowohl das Hotel in Hurghada … als auch das Schiff … haben fünf Sterne.

Am frühen Nachmittag des 29.06.2008 wurde die Klägerin am Fuß der auf dem Schiff … befindlichen zentralen Marmortreppe auf dem Boden liegend durch andere Mitreisende vorgefunden, nachdem die Klägerin um Hilfe gerufen hatte.

Wie es zu dieser Situation gekommen ist und ob dem ein Sturzgeschehen, und auf welche Art und Weise, zugrunde lag, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie der weitere Geschehensablauf nach Auffinden der Klägerin.

Die Klägerin trägt vor,

nachdem die Marmortreppe nachmittags um 14:00 Uhr von der Besatzung mit Seifenwasser aufgewischt worden sei, ohne dass ein Hinweis oder sonstige Warnungen auf die Reinigungsarbeiten erfolgt seien, habe sie diese Treppe zu einem Zeitpunkt, als kein Personal mehr anwesend gewesen sei, hinabsteigen wollen. Sie selbst habe nichts von den zuvor stattgefundenen Reinigungsarbeiten gewusst. Bereits auf der ersten Stufe sei sie auf der noch feuchten und glitschig-rutschigen Treppe ausgerutscht und sieben Treppenstufen hinunter gestürzt. Dabei habe sie am linken Fuß eine Außenknöchelfraktur vom Typ Weber B erlitten. Wegen der aufgrund des Unfalls erfolgten erforderlichen ärztlichen Versorgung sowohl in Ägypten als auch in der Bundesrepublik Deutschland wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten ärztlichen Dokumentationen verwiesen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nunmehr neben Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR folgende Schadenspositionen geltend:

a) Behandlungskosten Dr. … in Hurghada

80,00 EUR

b) Telefonkosten

50,00 EUR

c) Kosten einer Haushaltshilfe vom 10.07.2008 bis zum 17.08.2008

600,00 EUR

d) Versorgung des Hundes Babsi

75,00 EUR

e) Fahrtkosten zur ambulanten Nachsorge nach

220,00 EUR

f) Zuzahlungen für Heilbehandlungen bzw. orthopädische Hilfsmittel

214,65 EUR

g) Attestkosten des Orthopädischen Zentrums

71,08 EUR

h) Schadenspauschale

25,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 5.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2008 zu zahlen.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.360,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2008 zu zahlen.
  3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem am 29.06.2008 auf dem Schiff … erlittenen Unfallereignis resultieren.
  4. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 661,16 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

die Treppe sei am 29.06.2008 nachmittags um 14:00 Uhr nicht mit Seifenwasser aufgewischt worden. Die Treppe werde tagsüber lediglich mit einem Besen gekehrt bzw. mit einem trockenen Handtuch gewischt. Darüber hinaus werde zur Reinigung ein Staubsauger eingesetzt. Nass und mit Seife werde die Treppe nur während der Nachstunden geputzt, wenn kein Publikumsverkehr vorhanden sei. Während dieser Zeit würden Warnschilder aufgestellt. Bei Auffinden der Klägerin seien nasse Treppenstufen nicht festgestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmun...

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