Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rechtsmittel gegen die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung ist grundsätzlich mangels Beschwer unzulässig.
2. Die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung hat nicht zur Folge, dass die Erbschaft damit ausgeschlagen ist. Vielmehr muss der Sorgerechtsinhaber von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch machen. Hierzu hat er nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht.
3. Es kann offen bleiben, ob eine bereits erklärte Erbausschlagung mit der Mitteilung (Vorlage) der rechtskräftig erteilten familiengerichtlichen Genehmigung nachträglich wirksam werden kann oder die Ausschlagung nach Vorliegen der rechtskräftig erteilten familiengerichtlichen Genehmigung nochmals unter Vorlage der Genehmigung erklärt erden muss.
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 23.01.2013) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 23.1.2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Antrag vom 19.9.2012 hat die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung der dem betroffenen Kind nach der am 15.12.2011 verstorbenen Frau ... [A], angefallenen Erbschaft beantragt.
Die Erblasserin ist (u.a.) als Mitglied einer Erbengemeinschaft Eigentümerin an drei Grundstücken im südbrandenburgischen ... [X].
Das Familiengericht hat die beantragte Genehmigung nach Einholung von Auskünften über etwaige Verbindlichkeiten der Erblasserin und versuchter Ermittlung der Grundstückswerte mit der Kindesmutter und dem betroffenen Kind am 31.1.2013 zugestellten Beschluss vom 23.1.2013 erteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach Einsicht in die Nachlassakte zu seiner Überzeugung feststehe, dass der Nachlass überschuldet sei. Die Erblasserin habe Sozialleistungen bezogen. Die Ausschlagung entspreche daher dem Wohl des Kindes.
Am 1.2.2013 hat die Kindesmutter zur Niederschrift bei Gericht erklärt, dass hiergegen Beschwerde eingelegt werde. Sie führt aus, dass bekannt geworden sei, dass eines der o.g. Grundstücke wohl veräußert werden solle und bittet um Prüfung und Wertermittlung des Grundstücks sowie ggf. um Gegenüberstellung mit vorhandenen Schulden.
Nach weiteren Nachforschungen hatte die Rechtspflegerin daraufhin zunächst angekündigt, der Beschwerde abzuhelfen. Sodann hat sie der Kindesmutter jedoch mitgeteilt, dass gegen den Beschluss vom 23.1.2013 kein Beschwerderecht bestehe, da die Möglichkeit, von der erteilten Genehmigung keinen Gebrauch zu machen, ausreichend Schutz biete. Nachdem die Beschwerde hierauf nicht zurückgenommen worden ist, hat ihr das Familiengericht u.a. mit vorgenannter Begründung nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat im Dezember 2013 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Dahinstehen kann, ob das Familiengericht gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG hier überhaupt zu einer Nichtabhilfeentscheidung berechtigt war. In der Sache ist es jedenfalls zutreffend, dass weder der Kindesmutter noch dem betroffenen Kind gegen die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung ein Beschwerderecht zusteht.
2. Bei der Ausschlagung der einem minderjährigen Kind angefallenen Erbschaft handelt es sich gem. § 1643 Abs. 2 BGB um eine genehmigungsbedürftige Erklärung. Vorliegend hat das Familiengericht die Genehmigung antragsgemäß erteilt. Das hat indes nicht zur Folge, dass die Erbschaft damit ausgeschlagen ist. Vielmehr steht es dem Sorgerechtsinhaber nach §§ 1643 Abs. 3, 1829 Abs. 1 Satz 2, 1831 BGB frei, ob er von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch macht oder nicht. Hierzu hat er nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht (vgl. BayObLG MDR 1963, 502 und RGZ 130, 148, 151, RGZ 121, 30, 37, RGZ 76, 364, 366 sowie Huber in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012 § 1643 Rz. 46 und Soergel/Damrau 12. Aufl. 1987 BGB § 1643 Rz. 23). Insoweit obliegt der Kindesmutter nicht mehr und nicht weniger als sie ohnehin tagtäglich in ihrer Rolle als (alleinig) Sorgeberechtigte für das Kind zu tun hat. Allein der Umstand, dass eine Beurteilung der Frage, ob die Kindesmutter die Erbschaft nun für das Kind ausschlagen soll oder nicht, ggf. mit einem nicht unerheblichen Aufwand - Feststellung der Werthaltigkeit der Erbschaft - verbunden ist, begründet keine Beschwerdeberechtigung mit dem Ziel, dass das Gericht diese Ermittlungen tätigt.
Das gilt auch dann, falls diese Ermittlungen bislang fälschlicherweise unterlassen worden sein sollten. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die angegriffene Entscheidung. Danach ste...