Entscheidungsstichwort (Thema)
schwere Brandstiftung. Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 10.01.2003; Aktenzeichen StVK 698/02) |
StA Koblenz (Aktenzeichen 110 VRs 13030/92) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Januar 2003 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Jugendschöffengericht in Betzdorf verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Februar 1987 wegen Diebstahls, schwerer Brandstiftung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, schweren räuberischen Diebstahls und versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Ferner ordnete es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Am 4. Oktober 1990 verurteilte ihn die 1. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat. Darüber hinaus ordnete sie ebenfalls die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Maßregel wird derzeit in der R.-M.-Fachklinik in A., Abteilung N.-G. in W., vollzogen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2003 hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz deren weitere Vollstreckung entgegen der Antragsschrift der Verteidigung vom 10. Oktober 2002 in beiden Verfahren nicht zur Bewährung ausgesetzt und zugleich den Antrag, die Unterbringung für erledigt zu erklären, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Januar 2003 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Vornehmlich gestützt auf das forensisch-psychiatrische Prognosegutachten der R.-M.-Fachklinik vom 2. Januar 2003 ist die Strafvollstreckungskammer mit zutreffender Begründung, der sich der Senat in der Sache anschließt, davon ausgegangen, dass nach dem aktuellen Stand nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67 d Abs. 2 StGB). Vielmehr ist nach der nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung der behandelnden Ärzte bei einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug zum jetzigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schwerwiegenden Straftaten im Sinne der Anlasstaten zu rechnen. Besonderes Gewicht misst der Senat dabei dem Misslingen des Erprobungsversuchs vom 1. Februar 2000 bei. Mit Beschluss von diesem Tage hatte die Strafvollstreckungskammer seinerzeit die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Wie die R.-M.-Fachklinik in ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2003 im Einzelnen dargelegt hat, wurde der Beschwerdeführer jedoch schon wenige Tage nach seiner Entlassung am 8. Februar 2000 erneut auffällig, musste in der Folgezeit zweimal stationär aufgenommen werden und tauchte schließlich am 24. Februar 2000 unter, woraufhin am 18. Mai 2000 Sicherungshaftbefehl erlassen wurde. Am 9. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand in einem Supermarkt anlässlich der Wegnahme von vier Dosen Bier festgenommen. Bei der Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 10. Oktober 2000 erklärte er, er sei mit Drogen „total drauf wie ein Schwein”. In den letzten Monaten habe er „alles an Drogen geholt” wie Speed, Kokain, Heroin, Haschisch und Alkohol. Irgendwie sei er jeden Tag „breit” gewesen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 hatte sich die Strafvollstreckungskammer daraufhin zum Widerruf der Bewährung veranlasst gesehen.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu anderer Bewertung keinen Anlass. Insbesondere vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer trotz der langen Dauer der bisherigen Unterbringung keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bejahen. Wenn diesem auch mit fortschreitendem Vollzug wachsendes Gewicht zukommt, stößt er gleichwohl dort an seine Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten sowie auf deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, jenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG in NJW 1986, 767; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 67 d Rdn. 6 a). Der Beschwerdeführer hat sich – wie insbesondere das Urteil des Jugendschöffengerichts Betzdorf ausweist – in der Vergangenheit neben weniger bedeutenden Delikten auch schwerwiegender Straftaten schuldig gemacht. Dass ähnlich gelagerte Taten bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur bloß möglich, sondern in höherem Maße wahrscheinlich sind (vgl. BVerfG, a.a.O., 769; OLG Koblenz in NStE 1991 Nr. 29 zu § 63 StGB), belegt das beschrieben...