Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselerinnerung bei durch Zustellung verkündetem Versäumnisurteil

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 30.01.2009; Aktenzeichen 2 O 40/08)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 30.1.2009 wird die dem Kläger am 9.9.2008 gegen den Beklagten zu 1) erteilte Vollstreckungsklausel zum Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 1.8.2008 für unzulässig erklärt.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

 

Gründe

Das auf § 732 ZPO gestützte Rechtsmittel ist fristgemäß eingelegt worden und hat in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Klausel durfte nicht erteilt werden, weil die Zustellung des Versäumnisurteil vom 1.8.2008 nicht gesichert ist. Bei der Zustellung handelt es sich nicht lediglich um ein allgemeines Vollstreckungserfordernis gem. § 750 Abs. 1 ZPO, sondern auch um eine Klauselvoraussetzung, da das Urteil ohne Verkündung nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist (arg. § 310 Abs. 3 ZPO; Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufll, § 724 Rz. 5).

Die Urteilsausfertigung, die dem Beklagten zu 1) zugehen sollte, wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 11.8.2008 in den Geschäftsbriefkasten der Beklagten zu 2) eingelegt. Das wäre allenfalls dann eine taugliche Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO gewesen, wenn feststünde, dass dieser Briefkasten auch vom Beklagten zu 1) genutzt wurde. Dafür gibt es jedoch keinen verlässlichen Anhalt.

Für die Anwendung von § 189 ZPO fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Danach könnte ein Zustellungsmangel überwunden werden, wenn das Versäumnisurteil den Beklagten zu 1) tatsächlich erreicht hätte. Das ist jedoch nicht zu ersehen. Dass der Beklagte zu 1) vorab von dem an die Adresse der Beklagten zu 2) gerichteten Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers Kenntnis erlangt hatte, rechtfertigt nicht den Schluss auf den Empfang einer Urteilsausfertigung.

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2323663

JurBüro 2010, 154

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge