Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 04.05.2009) |
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gegenstandslos.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Betroffenen am 4. Mai 2009 wegen
- tateinheitlicher vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 108 €;
- vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 72 €;
- vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 60 €;
- vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 36 €;
- vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in Tateinheit mit vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 624 €;
- vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 1044 €;
- tateinheitlicher vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Lenkdauer in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 1200 €;
- vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 144 €;
- fahrlässiger verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit fahrlässiger Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit fahrlässiger Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße von 24 €;
- tateinheitlicher vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 648 €;
- vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Lenkdauer in Tateinheit mit vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße von 492 €
- und vorsätzlicher Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit in zwei Fällen zu Geldbußen von 216 € und 144 €.
Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen dieses Urteil, soweit er zu Geldbußen in Höhe von 624 €, 1044 €, 1200 €, 648 € sowie 492 € verurteilt wurde (Blatt 52, 74-77). Im Übrigen, d.h. soweit gegen ihn weitere Geldbußen in Höhe von 108 €, 72 €, 60 €, 36 €, 144 €, 24 €, 216 € und 144 € verhängt wurden, hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt (Blatt 53, 72 f.). Gerügt wird jeweils die Verletzung materiellen Rechts.
II. 1. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie umfasst auch die mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angefochtenen Teile des Urteils. Die Beschränkung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 2 OWiG kommt vorliegend nicht zum Tragen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 6. Januar 2010 hierzu ausgeführt:
"Hat das Urteil mehrere Taten zum Gegenstand und liegen die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 oder S. 2 OWiG nur hinsichtlich einzelner Taten vor, so ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 2 OWiG nur insoweit zulässig.
Wenn der Betroffene allerdings im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne mehrere Handlungen begeht, die mit Einzelgeldbußen geahndet werden, ist im Falle einer unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde die Summe der ausgeworfenen Geldbußen maßgebend (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2007, 4 Ss OWi 255/07, Randziffer 8 - zit. nach juris; Seitz in Göhler, Kommentar zum OWiG, 15. Aufl. 2009, Rdnr. 22 f. zu § 79 m.w.N.).
Da schon die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben ist, von dem Rechtsmittelgericht anders beurteilt werden kann als in der angefochtenen Entscheidung (OLG Hamm, aaO.; Seitz in Göhler, aaO.), kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht davon abhängig sein, ob das Gericht diese Konkurrenzfrage richtig beurteilt hat, so dass die Rechtsbeschwerde danach ohne Zulassung zulässig ist, wenn wegen der Tat insgesamt eine höhere Geldbuße als 250 Euro festgesetzt ist (Seitz in Göhler, aaO., Rdnr. 23). Anderenfalls bestünde im Übrigen die Gefahr, dass infolge der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde Strafklageverbrauch gerade bzgl. Taten eintreten könnte, hinsichtlich derer die Rechtsbeschwerde an sich zulässig wäre.
Zwar bezieht sich die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall ausdrücklich auf die Verurteilung zu den die Zulassungsgrenze überschreitende...