Leitsatz (amtlich)

Lenkdauerverstöße sind nur dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat und dass diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten. Der Tatrichter muss daher im Einzelnen angeben, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und gegebenenfalls wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist.

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 25.05.2012)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 25. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Koblenz hat den als Berufskraftfahrer tätigen Betroffenen am 25. Mai 2012 wegen vierfacher tateinheitlicher fahrlässiger Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit in Tateinheit mit vorsätzlicher Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit in Tateinheit mit siebenfacher tateinheitlicher vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit zweifacher tateinheitlicher fahrlässiger verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit fünffacher vorsätzlicher Tageslenkzeit-überschreitung in Tateinheit mit fahrlässiger Tageslenkzeitüberschreitung in Tateinheit mit fünffacher vorsätzlicher Tagesruhezeitverkürzung in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Tagesruhezeitverkürzung zu einer Geldbuße in Höhe von 1.454 € verurteilt. Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

Die Rechtsbeschwerde hat im Hinblick auf die Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe einen jedenfalls vorläufigen Erfolg. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind Lenkdauerverstöße nur nachvollziehbar, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat und dass diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten. Der Tatrichter hat daher im Einzelnen anzugeben, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und gegebenenfalls wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist. Um einen Verstoß gegen die tägliche Ruhezeit nachvollziehen zu können, bedarf es der Feststellung, wann die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde. Die dazu notwendigen Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 14. September 2012 wie folgt Stellung genommen:

"Dem zulässigen und form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel dürfte ein zumindest vorläufiger Erfolg in der Sache nicht zu versagen sein.

1.

Nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EWG 561/2006) darf die Tageslenkzeit zwischen 2 täglichen Ruhezeiten und einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden nicht überschreiten und darf nur zweimal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Unter Tageslenkzeit ist die summierende Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen bzw. wöchentlichen Ruhezeit zu verstehen (Art. 4 k VO (EWG 561/2006).

Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EWG Nr. 561/2006) muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Unter täglicher Ruhezeit ist der tägliche Zeitraum zu verstehen, dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann, und die ein regelmäßige tägliche Ruhezeit und eine reduzierte tägliche Ruhezeit umfasst. Eine regelmäßige tägliche Ruhezeit bezeichnet eine Ruhephase von mindestens 11 Stunden. Sie kann auch in 2 Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen unterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Unter einer reduzierten täglichen Ruhezeit ist eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden zu verstehen (Art. 4g VO (EWG 516/2006).

Nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden hat der Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, wobei die Unterbrechung durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden kann (Art. 7 VO EWG 516/2006).

Für das Rechtsbeschwerdegericht sind Lenkdauerverstöße mithin nur nachvollziehbar, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat, und das diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten. Der Tatrichter hat daher im Einzelnen anzugeben, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tat begonnen u...

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