Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1609 Nrn. 1-4
Verfahrensgang
AG Mayen (Beschluss vom 18.11.2016; Aktenzeichen 8c F 308/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 18.11.2016 in Ziff. 3 des Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren aus 2.220 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten vorliegend im Scheidungsverbund noch um nachehelichen Unterhalt. Sie haben ein gemeinsames Kind, ...[A], geb. am ....2009, welches bei der Antragsgegnerin lebt. Beide haben darüber hinaus jeweils ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung.
Die am 12.11.2012 geschlossene Ehe der seit Ende 2013 getrennt lebenden Eheleute wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Scheidungsausspruch im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 18.11.2016 geschieden. Zugleich hat das Familiengericht der Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Betreuungsunterhalt von 185 EUR zuerkannt. Bei dessen Berechnung ist es vom Erwerbseinkommen des Antragstellers ausgegangen und hat dieses um Fahrtkosten, bestimmte eheprägende Kreditverbindlichkeiten sowie den unstreitigen Kindesunterhalt des gemeinsamen Sohnes bereinigt. Nicht in Abzug gebracht hat es u.a. geltend gemachte Zahlungen auf rückständigen Unterhalt für die weitere, am 25.09.2010 volljährig gewordene Tochter des Antragstellers. Denn diese Unterhaltsansprüche seien nicht zeitlich kongruent und im Übrigen gemäß § 1609 Ziff. 4 BGB nachrangig. Auf Seiten der Antragsgegnerin hat das Familiengericht deren Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung (25 Wochenstunden) zugrunde gelegt und dieses um Fahrtkosten sowie diverse Verbindlichkeiten, u.a. einen mit 99,23 EUR/mtl. zu bedienenden Kredit bei der ...[B] Bank, bereinigt. Sodann hat es den zuerkannten Unterhaltszahlbetrag unter Ansatz von weiteren, nicht prägenden Einkünften der Antragsgegnerin auf der Bedürftigkeitsebene ermittelt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit welcher er an seinem vollständigen Abweisungsantrag in Bezug auf den geltend gemachten nachehelichen Unterhalt festhält.
Der Antragsteller beruft sich zunächst erstmalig in zweiter Instanz auf Verwirkung wegen in den Jahren 2015 und 2016 trotz Widerrufs einer zuvor erteilten Kontovollmacht regelmäßig erfolgten eigenmächtigen Abhebungen der Antragsgegnerin von seinem Girokonto. Diese habe er erst jetzt bemerkt, weil die Antragsgegnerin zur Vertuschung stets nach den Abhebungen einen Kontoauszug gezogen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 28.02.2017 (Bl. 127 ff d. HA.) verwiesen. Vorsorglich rügt der Antragsteller darüber hinaus, dass das Familiengericht im Trennungsunterhaltsverfahren bei ihm von einem um knapp 200 EUR/mtl. geringeren Einkommen ausgegangen sei und vorliegend ausgewiesene Abzüge nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren sei der Kredit der Antragsgegnerin bei der ...[B] Bank als erst fünf Wochen vor der Trennung aufgenommen und während des Zusammenlebens noch nicht bedient nicht prägend. Er selbst, so der Antragsteller, leiste noch weitere Zahlungen an Rechtsanwaltskanzleien und den Gerichtsvollzieher. Schließlich seien von seiner volljährigen Tochter ausgebrachte Einkommenspfändungen zu berücksichtigen. Denn die Unterhaltsforderungen stammten aus Titeln aus Zeiten als privilegiertes Kind. Seine Tochter habe bis zum 13.08.2013 die allgemeine Schulausbildung durchlaufen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es stimme, dass sie nach der Trennung hin und wieder geringe, ihr jetzt im Einzelnen nicht mehr erinnerliche Geldbeträge vom Konto des Antragstellers abgehoben habe. Dies sei jedoch keinesfalls in dem vom Antragsteller dargelegten Ausmaß geschehen. Außerdem habe sie nicht in Schädigungsabsicht gehandelt, sondern aus purer Geldnot infolge Erkrankung und ausbleibender Unterhaltszahlungen. Darüber hinaus haben offensichtlich zugunsten der Tochter des Antragstellers noch Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit bestanden. Deren Beitreibung sei auch immer wieder einmal versucht worden. Inzwischen müssten die Rückstände aber beglichen sein. Jedenfalls habe der Antragsteller in keiner Weise dargetan, dass die aktuellen Pfändungen in berechtigter Weise erfolgen und in entsprechender Höhe Unterhaltstitel bestehen.
II. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in vollem Umfang Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin Unterhaltsansprüche verwirkt hat. Denn der Antragsteller ist bereits nicht ausreichend leistungsfähig.
1. Auszugehen ist von dem vom Familiengericht vor Abzug des Kindesunterhalts zugrunde gelegten Einkommen (1.723 EUR, Beschluss S...