Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Mutterschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegenstand eines Verfahrens auf Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses kann auch die Feststellung des Bestehens der Mutterschaft sein, wenn die Antragstellerin behauptet, die rechtliche Mutter i.S.v. § 1591 BGB zu sein.
2. Auch wenn die Antragstellerin seinerzeit an der Falschbeurkundung der Mutterschaft in der Geburtsurkunde mitgewirkt hat, ist es ihr nicht verwehrt, sich nunmehr auf das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu berufen. Die Person der Mutter steht gemäß § 1591 BGB kraft Gesetzes fest und kann nicht durch eine abweichende Erklärung ausgetauscht werden.
3. Die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 48 PStG auf Berichtigung der Eintragung in der Geburtsurkunde steht dem Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Feststellung der Mutterschaft nicht entgegen.
Normenkette
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § Nr. 5; BGB § 1591; PStG § 48
Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 15.06.2009; Aktenzeichen 10 F 386/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Trier vom 15.6.2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Familiengericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), da sie nicht geeignet ist, die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen.
Die Antragstellerin begehrt mit der Beschwerde weiterhin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung, dass sie die elterliche Sorge für die Antragsgegnerin ausübt.
Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand einer Klage gem. § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO n.F. nicht die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern die Klärung der Frage des (Fort-)Bestandes der elterlichen Sorge z.B. bei Ungewissheit über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist (vgl. die Beispielfälle bei Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 640 Rz. 28). Darum geht es der Antragstellerin jedoch nicht. Tatsächlich begehrt sie keine Entscheidung darüber, dass die Mutter der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für diese (mit-)ausübt. In der Sache möchte sie vielmehr die gerichtliche Feststellung, dass abweichend von der Eintragung in der Geburtsurkunde nicht Frau L ... J..., sondern sie, die Mutter der Antragsgegnerin ist.
Um dieses Ziel zu erreichen, müsste sie ein Kindschaftsverfahren gem. § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO betreiben. Im Kindschaftsverfahren gem. § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses mit den Wirkungen gem. § 640h ZPO festgestellt werden. Die Antragstellerin trägt vor, die Mutter der Antragsgegnerin i.S.v. § 1591 BGB zu sein. In einem solchen Fall kann auch die Feststellung der Mutterschaft Gegenstand eines Verfahrens gem. § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sein (vgl. MünchKomm/Seidel, BGB, 5. Aufl. 2008 § 1591 Rz. 14; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb.2004, § 1591 Rz. 27; Borth, FPR 2007, 382; Helms, FamRZ 2008, 1033; Muscheler, FPR 2008, 257, 259; so auch die Rspr. in den Fällen der Feststellung des Nichtbestehens der Mutterschaft: BGH NJW 1973, 51; OLG Bremen FamRZ 1995, 1291 [1292]; BayObLG BayObLGZ 1977, 274, 278). Die von der Antragstellervertreterin zitierten, scheinbar abweichenden Fundstellen (Büttner, FamRZ 1998, 585, 593; Zöller/Philippi, a.a.O., § 640 Rz. 3) betreffen eine andere Konstellation, nämlich die der Feststellung der genetischen Abstammung in den Fällen, in denen keine Mutterschaft i.S.v. § 1591 BGB vorliegt (Eizellen oder Embryonenspende). Vorliegend geht es um die Feststellung der rechtlichen Mutterschaft gem. § 1591 BGB die in einem Verfahren gem. § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgesprochen werden kann. Auch wenn die Antragstellerin seinerzeit an der Falschbeurkundung der Mutterschaft mitgewirkt hat, ist es ihr nicht verwehrt, sich nunmehr in einem Verfahren gem. § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu berufen. Die Person der Mutter der Antragsgegnerin steht gem. § 1591 BGB kraft Gesetzes fest und kann nicht durch eine abweichende Erklärung ausgetauscht werden.
Möglich wäre ferner die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zur Berichtigung der Registereintragung nach § 48 PstG n.F. Die Geltendmachung der Mutterschaft ggü. einer anderslautenden personenstandsrechtlichen Beurkundung ist von der Durchführung eines Verfahrens nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nicht abhängig (BayObLG, a.a.O., 279; MünchKomm/Seidel, a.a.O.; Staudinger/Rauscher, a.a.O.). Umgekehrt steht die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 48 PstG n.F. dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gem. § 640 ...