Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach außergerichtlichem Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Folgt einem selbständigen Beweisverfahren ein außergerichtlicher Vergleich, der den Gegenstand der Beweissicherung umfassend erledigt, scheidet eine Kostenbelastung des Antragstellers wegen unterlassener Klageerhebung aus. Es kann vielmehr geboten sein, die Kosten der Beweissicherung in Anwendung von § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 22.06.2004; Aktenzeichen 4 OH 8/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz v. 22.6.2004 geändert.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Das in der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegte Rechsmittel hat in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung hat die Antragstellerin mit den Kosten belastet, die den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren entstanden sind. Das ist geschehen, nachdem der Antragstellerin am 21.4.2004 eine einmonatige Frist zur Klageerhebung gesetzt worden und diese Frist ergebnislos verstrichen war. Vor diesem Hintergrund deckt sich der Kostenausspruch des LG mit der Regelung des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO. Indessen ist diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Antragstellerin das Risiko einer Klageerhebung im Anschluss an die mit den Antragsgegnern getroffene Einigung nicht aufgebürdet werden darf (OLG Dresden v. 11.2.1999 - 15 W 1610/98, NJW-RR 1999, 1516).

Stattdessen führt der zwischen den Parteien geschlossene außergerichtliche Vergleich zur Heranziehung von § 98 ZPO (Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 98 Rz. 2). Das bedeutet, dass ohne weitere Prüfung der materiellen Rechtslage - die innerhalb des selbständigen Beweisverfahrens unzulässig wäre (OLG Dresden v. 11.2.1999 - 15 W 1610/98, NJW-RR 1999, 1516; LG Tübingen v. 28.3.1995 - 5 T 100/95, MDR 1995, 638)- eine Kostenaufhebung vorzunehmen ist. Dieses Entscheidungsergebnis entspricht materiell dem von der Antragstellerin erstrebten Ziel.

Demgemäß sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO den Antragsgegnern aufzuerlegen. Der Beschwerdewert wird durch den Umfang der von der Antragstellerin angegriffenen Kostenbelastung bestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1244062

NJW-RR 2004, 1728

JurBüro 2004, 663

MDR 2005, 232

ZfBR 2005, 65

GuT 2004, 239

OLGR-KSZ 2005, 155

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