Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Betreibt der Antragsteller ein selbständiges Beweisverfahren nicht weiter, können ihm in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf Antrag des Gegners die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (gegen OLG Köln v. 12.4.2000 - 17 W 480/99, NJW-RR 2001, 1650).

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 14.07.2004; Aktenzeichen 4 OH 49/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 14.7.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Das entsprechend § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO statthafte und fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat die Antragstellerin zutreffend mit den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 5) belastet, da das selbständige Beweisverfahren gegen diese nicht weiterbetrieben worden ist.

Die angefochtene Entscheidung rechtfertigt sich aus einer Analogie zu § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Vorschrift ist heranzuziehen, um eine vorhandene Gesetzeslücke im Interesse eines billigen Kostenausgleichs zu schließen (OLG Celle v. 3.12.1997 - 22 W 106/97, OLGReport Celle 1998, 316; OLG München v. 2.3.2001 - 28 W 979/01, MDR 2001, 768 = OLGReport München 2001, 157; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 ZPO Rz. 13; a.A. OLG Köln v. 12.4.2000 - 17 W 480/99, NJW-RR 2001, 1650). Eine Kostentragung der Antragstellerin lässt sich nämlich nicht über § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO erreichen (OLG Dresden v. 11.2.1999 - 15 W 1610/98, NJW-RR 1999, 1516).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Bemessung des Beschwerdewerts ist der Umfang der streitigen Kosten maßgeblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1241293

JurBüro 2004, 663

MDR 2005, 291

WuM 2004, 621

ZfBR 2005, 65

GuT 2004, 239

OLGR-KSZ 2005, 188

ProzRB 2005, 90

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