Verfahrensgang
GenStA Koblenz (Aktenzeichen 3 HEs 18/14) |
StA Koblenz (Aktenzeichen 2030 Js 13670/14) |
Tenor
Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte wurde am 11. März 2014 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 12. März 2014 in Untersuchungshaft.
Haftgrundlage war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 12. März 2014 (Bl. 322 f. d. Zweitakte). Dem Angeschuldigten wird darin zur Last gelegt, sich spätestens Anfang 2013 zusammen mit dem Mitangeschuldigten S. T. und dem flüchtigen, nach Verfahrensabtrennung nunmehr gesondert verfolgten P. V. sowie weiteren unbekannten Personen zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten, insbesondere Diebstählen, zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben. Neben einer "Vielzahl ... im Einzelnen noch weiter zu ermitteln(der)" Straftaten der Bandenmitglieder sollen der Angeschuldigte, T. und ein weiterer unbekannter Mittäter am späten Abend des 28. Januar 2014 einen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl (§§ 244a, 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB) zum Nachteil der M. GmbH & Co. KG in M.-K. begangen und dabei Baugeräte (Rüttelstampfer, Bodenverdichter und einen Hydraulikhammer) im Gesamtwert von 60.000 € entwendet haben.
Am 5. September 2014 hat das Amtsgericht Koblenz mündliche Haftprüfung durchgeführt (Bl. 1395 f. d. Zweitakte) und dabei den Haftbefehl auf insgesamt 13 Taten erweitert und neu gefasst (Bl. 1397 ff. d. Zweitakte). Der dem Angeschuldigten eröffnete neue Haftbefehl ist nunmehr Grundlage der Untersuchungshaft. Gegenstand sind nunmehr die Vorwürfe der am selben Tag gefertigten Anklageschrift (Bl. 1414 ff. d. Zweitakte), die am 8. September 2014 zur 9. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhobenen worden ist (Bl. 1470 d. Zweitakte). Über die Ursprungstat hinaus, bei der nunmehr nicht T. sondern V. Mittäter gewesen sein soll und die rechtlich nicht mehr als gemeinschaftlicher schwerer Bandendiebstahl sondern als gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB) gewertet wird, werden dem Angeschuldigten folgende zwölf weiteren Taten zu Last gelegt:
- Ein im Jahr 1999 als Alleintäter begangener besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der in den abstrakten Tatvorwürfen des Haftbefehls versehentlich als (ebenfalls) gemeinschaftlich begangen gekennzeichnet ist;
- ein im Jahr 2010 gemeinschaftlich mit V. begangener besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB;
- fünf - die abstrakten Tatvorwürfe des Haftbefehls, die insoweit von vier Taten ausgehen, enthalten einen offensichtlichen Zählfehler - in den Jahren 2010 - 2013 gemeinschaftlich bzw. (in einem Fall) nicht ausschließbar gemeinschaftlich mit anderen begangene Wohnungseinbruchsdiebstähle gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB, wobei in drei Fällen V. der Mittäter gewesen sein soll;
- vier (neben der Ursprungstat) in den Jahren 2011 - 2013 gemeinschaftlich begangene Diebstähle im besonders schweren Fall (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 und - in drei Fällen - auch Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB), wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben und in drei Fällen V. der Mittäter gewesen sein soll;
-ein im Jahr 2013 begangener gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil der Hausratversicherung eines dritten Mittäters (fingierter Einbruchdiebstahl durch den Angeschuldigten und V.).
II.
Mit Vollzug des neuen Haftbefehls entfällt derzeit für den Angeschuldigten die Notwendigkeit einer besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 StPO. Der Angeschuldigte befindet sich mit Ablauf des 11. September 2014 zwar sechs Monate in Untersuchungshaft, jedoch nicht wegen derselben Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO.
1. Der Begriff "derselben Tat" in § 121 Abs. 1 StPO kann nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden. Der Senat folgt in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur dem erweiterten Tatbegriff. Danach fallen unter "dieselbe Tat" auch die Taten des Beschuldigten, die nicht im Haftbefehl enthalten sind, für die aber schon bei Haftbefehlserlass dringender Tatverdacht bestand und die deshalb in den Ursprungshaftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss 2 HEs 8/09 vom 30.07.2009, zit. n. juris Rn. 8 m.w.N., StV 2010, 199 Ls). Selbst Taten, für die dringender Tatverdacht erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls entstanden ist, unterfallen dem erweiterten Tatbegriff, wenn sie Teil einer insgesamt einheitlichen Serie gleichgerichteter Taten sind, die einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen, der Gegenstand des bestehenden Haftbefehls ist und die Ermittlungsrichtung bestimmt hat (vgl. BGH, AK 20/08 vom 13.01.2009, zit. n. juris Rn. 40, 42, BGHSt 53, 128 ff.; stg. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse 2 HEs 18...